Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Privat oder gewerblich? Abmahnung wegen Autoverkauf durch Verband bayer. Kfz-Innungen

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. hat aktuell wieder eine Abmahnung aussprechen lassen. Es geht um die bekannte Problematik der Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln. Konkret soll unser Mandant im bereits gewerblichen Umfang Autos im Internet zum Kauf angeboten haben.

Anhand einer in mehreren Angeboten verwendeten Telefonnummer (Handynummer) sei es dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. gelungen, mehrere Online-Angebote zum Kauf von Autos allesamt unserem Mandanten zuzuordnen. Angesichts der Anzahl der angebotenen Autos handele unser Mandant bereits im gewerblichen Umfang, trete allerdings online als privater Verkäufer auf. Er halte z.B. keine für gewerbliche Händler erforderliche Widerrufsbelehrung vor. Durch das Auftreten als privater Verkäufer bei tatsächlich gewerblicher Verkaufstätigkeit verstoße unser Mandant gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. sei als Wettbewerbsverband dazu befugt, den angeblichen Wettbewerbsverstoß abzumahnen.

Forderungen:

Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und sich darin verpflichten, künftig nicht mehr als privater Verkäufer aufzutreten, wenn tatsächlich bereits gewerbliches Handeln vorliege. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,- € vorgesehen ist.

Außerdem soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale i.H.v. 288,84 an den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zahlen.

Ab wann gewerbliches Handeln vorliegt:

Die Schwierigkeit liegt darin, dass es keine pauschale Grenze gibt, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen kann. Vielmehr existieren diverse, von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die in die umfassende Beurteilung der Tätigkeit einfließen müssen.

Es sind zum Beispiel zu bewerten:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Neuware oder Gebrauchtware
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

In jedem Fall bedarf es einer Einzelfallbewertung und Beurteilung der umfassenden Kriterien. Nur auf diese Weise kann rechtssicher gesagt werden, ob privates oder gewerbliches Handeln vorliegt. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz "prophylaktisch" beraten, wenn Sie Onlinehändler sind. Im Falle einer Abmahnung sollten Sie diese auch unbedingt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, bevor Sie die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen leisten.

Abmahnung erhalten? Reaktionstipps:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig
  • Beachten Sie gesetzte Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Sofern Sie daher abgemahnt worden sind zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir konnten bereits mehreren tausend Abgemahnten erfolgreich helfen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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