Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Verband bayerischer Kfz-Innungen mahnt wegen Autoverkauf ab

Der Wettbewerbsverband Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. spricht aktuell wieder vermehrt Abmahnungen wegen angeblich gewerblichen Autoverkaufs im Internet aus. Gefordert wird von den Abmahnungsempfängern unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Bei dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. handelt es sich um ein Wettbewerbsverband, der wegen angeblicher Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften Abmahnungen im gesamten Bundesgebiet ausspricht. Alleine unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hat in der Vergangenheit bereits eine höhere Anzahl an Mandanten aus ganz Deutschland vertreten, die von diesem Wettbewerbsverband abgemahnt worden war.

In einem neuen Fall in unserer Kanzlei wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Internet in gewerblichem Umfang Autos zum Kauf angeboten zu haben. Man habe unterschiedliche Angebote anhand der dort angegebenen Handynummer unserem Mandanten zuordnen können. In seinen Angeboten trete unser Mandant jedoch nicht als gewerblicher Autoverkäufer auf, sondern vielmehr als privater Verkäufer.

Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeugen, die innerhalb kurzer Zeit unter der entsprechenden Telefonnummer angeboten worden sein sollen, entspreche das Angebotsverhalten nicht mehr dem eines privaten Anbieters. Vielmehr bewege unser Mandant sich bereits im gewerblichen Umfang. Da er jedoch (angeblich zu Unrecht) als privater Verkäufer auftrete, verstoße er gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Mithin verhalte sich unser Mandant wettbewerbswidrig.

Forderungen:

Aufgrund der angeblichen Wettbewerbsverstöße soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Damit würde er sich verpflichten, in Zukunft nicht erneut als gewerblicher Händler im Internet zu handeln, wenn er dabei als privater Verkäufer auftrete. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung muss grundsätzlich eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner gezahlt werden. Dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall des Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro vorgesehen ist.

Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafe zu unterschreiben.

Außerdem soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von 288,84 € zahlen.

Ab wann ist man gewerblicher Händler?

Leider existiert auf diese Frage keine pauschale Antwort. Dies hängt damit zusammen, dass es keine pauschale Grenze gibt, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen kann. Vielmehr existieren eine Vielzahl von Kriterien, die in die Beurteilung einfließen müssen. Diese Kriterien wurden von der Rechtsprechung entwickelt und sind in Gesamtschau zu bewerten. Unter anderem fließt die Anzahl der aktuell vorgehaltenen Angebote darin ein, aber auch die Unterschiedlichkeit oder Gleichartigkeit der angebotenen Waren. Eine Bewertung dürfte für juristische Laien kaum durchzuführen sein, da entsprechend viele Kriterien zu beurteilen sind und diese sich im Lauf der Zeit durchaus ändern. Daher ist es nach Erhalt einer Abmahnung von entscheidender Bedeutung, dass Sie diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Möglicherweise liegt in Ihrem Fall noch gar kein gewerbliches Handeln vor, oder die Forderungen in der Abmahnung gehen zu weit. Unterschreiben Sie in jedem Fall nicht ungeprüft die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese kann nachteilig ausgelegt und als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Abmahnung erhalten?

Sie wurden ebenfalls abgemahnt? Dann bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 an. Wir überprüfen Ihren Fall kurz und geben Ihnen unverbindlich eine erste Einschätzung zu möglichen Reaktionen. Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz im Bereich des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir haben in den vergangenen Jahren eine hohe vierstellige Anzahl an Mandanten in diesem Bereich erfolgreich vertreten. Unser Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf ganz Deutschland. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf - wir helfen auch Ihnen!

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