Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Veraltete Widerrufsbelehrung: Abmahnung für Autohaus Frank UG

Weil er eine angeblich veraltete Widerrufsbelehrung in seinen eBay-Angeboten verwendet haben soll, wurde einer unserer Mandanten kürzlich im Auftrag der Autohaus Frank UG abgemahnt.

In der Abmahnung heißt es zunächst, dass zwischen der Autohaus Frank UG (haftungsbeschränkt) und unserem Mandanten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Beide seien auf eBay im ähnlichen Produktsegment als Verkäufer tätig. Sodann heißt es, dass der Autohaus Frank UG aufgefallen sei, dass unser Mandant in seinen Angeboten eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet habe. Hierbei müsse seit dem 13.06.2014 zudem das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verwendet werden.

Das Vorenthalten der Informationen über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht und das Widerrufsformular sei ein "gravierender Verstoß" gegen § 3a UWG und § 5a UWG.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs:

Interessant in diesem Zusammenhang ist das am 2. Dezember 2020 in Kraft getretete Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Dieses wurde im September diesen Jahres im Bundestag beschlossen. Das Gesetz sieht einige wichtige Änderungen im Bereich Abmahnungen und Kostenforderungen im Wettbewerbsrecht vor. Betroffen sind unter anderem Abmahnungen mit dem Vorwurf einer veralteten oder unrichtigen Widerrufsbelehrung. In Abmahnungen dieser Art gilt aufgrund des neuen Gesetzes nunmehr unter anderem:

  • Keine Erstattungspflicht für Anwaltskosten mehr durch den Abgemahnten
  • Bei erstmaligem Verstoß kann nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe verlangt werden, soweit das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat

Die uns aktuell vorliegende Abmahnung wurde wenige Tage vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ausgesprochen. Daher gelten die Neuerungen des Gesetzes im vorliegenden Fall noch nicht.

Forderungen in der aktuellen Abmahnung:

Insofern verlangt der Rechtsanwalt von unserem Mandanten, dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Der Abmahnung ist ein entsprechendes Muster einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt, in der eine pauschale Vertragsstrafe pro Verstoß i.H.v. 500,00 € vorgesehen ist.

Außerdem soll unser Mandant Anwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung i.H.v. 326,31 € erstatten. Es handelt sich mithin um die klassichen Ansprüche einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

Unsere Tipps an Abgemahnte:

Wenn Sie Betroffener einer Abmahnung sind, haben wir wichtige Ratgebertipps für Sie. Diese erläutert Ihnen Kanzleiinhaber und Fachanwalt u.a. für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker in unserem Videobeitrag:

Für Abgemahnte bietet unsere Fachanwaltskanzlei eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung dazu einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 an. Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz im Bereich des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.