Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung im Auftrag der Juwelier Chronotage GmbH erhalten?

Unsere Kanzlei wurde kürzlich damit beauftragt, gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Berliner Rechtsanwalts zu verteidigen. Dieser hat im Auftrag der Juwelier Chronotage GmbH abgemahnt.

In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, innerhalb eines Ebay-Angebotes eine wettbewerbswidrige Handlung begangen zu haben. Auf Ebay seien unser Mandant und die Juwelier Chronotage GmbH jeweils als Mitbewerber im selben Produktsegment tätig. Der Juwelier Chronotage GmbH sei aufgefallen, dass es in einem Ebay-Angebot unseres Mandanten heiße: „Versand erfolgt versichert.“ Diese Aussage sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.

In Folge der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzung macht der Rechtsanwalt einen Unterlassungsanspruch geltend. Unser Mandant soll durch das Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen, in Zukunft die gerügte Handlung nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes müsste er eine Vertragsstrafe an die Juwelier Chronotage GmbH zahlen.

Außerdem wird die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 326,31 Euro verlangt.

Darf ein Onlinehändler mit „versichertem Versand“ werben?

Als Werbebotschaft und zur Kundenbindung mag dieser Begriff aus Marketingsicht zunächst vielversprechend klingen. Allerdings gilt es, auch die rechtlichen Hintergründe zu beachten. Gemäß §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 S. 1 BGB ist der gewerbliche Verkäufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich derjenige, der das Transportrisiko zu tragen hat. Hierunter zu verstehen ist z.B. das Risiko des Untergangs der Ware auf dem Transportweg. Konkret bedeutet dies, dass der Händler dazu verpflichtet ist, den auf dem Transportweg verloren gegangenen Artikel erneut an den Verbraucher zu senden. Eine doppelte Kaufpreiszahlung erhält der Händler hierfür in der Regel seitens des Käufers nicht.

Insofern ist es aus rein rechtlicher Sicht für den Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs völlig irrelevant, ob der Versand „versichert“ oder „unversichert“ erfolgt. Dies ist gewissermaßen eine freie Entscheidung des Händlers. Selbst wenn der Händler sich für einen „unversicherten Versand“ entscheiden sollte (also bspw. als Warensendung), trägt er nach dem oben genannten das Transportrisiko. Insofern kann die Werbung mit einem „versicherten Versand“ tatsächlich eine Wettbewerbsrechtsverletzung im Verhältnis zu Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden darstellen. Ob dies jedoch im Einzelfall tatsächlich so ist, kann erst nach individueller Überprüfung des Einzelfalls gesagt werden. Das Transportrisiko trägt der Händler bspw. dann nicht in der oben geschilderten Art und Weise, wenn ein Verbraucher an einen Verbraucher verkauft. In diesem Fall läge kein Verbrauchsgüterkauf vor.

Sollte dann die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Nein, davon raten wir grundsätzlich ab. Beachten Sie, dass vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen von den Rechtsanwälten Ihrer Gegner verfasst wurden! Sie sind daher oftmals zu weit gefasst oder benachteiligen den Abgemahnten unangemessen. Zudem können sie als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Eine (sehr lange bindende) Unterlassungserklärung sollte allenfalls nur nach vorheriger spezialisierter anwaltlicher Überprüfung und Beratung abgegeben werden.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bewahren Sie Ruhe

Wenn Sie ebenfalls Adressat einer Abmahnung sind, bieten wir Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen Sie uns unter 02307-17062 an. Wir beraten und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

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