Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„Schöner Advent“: Foto-Abmahnung der Kanzlei Heldt Zülch im Auftrag von Michael Staudinger

Der Wiener Fotograf Michael Staudinger hat über seine Rechtsanwälte Heldt Zülch kürzlich einen unserer Mandanten abgemahnt. Angeblich soll dieser durch die Verwendung eines Fotos mit dem Titel „Schöner Advent“ eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.

In dem Abmahnschreiben heißt es, dass Michael Staudinger das streitgegenständliche Lichtbild selbst erstellt habe. Er habe sodann feststellen müssen, dass unser Mandant dieses Lichtbild auf Facebook verwendet habe, ohne dass für diese Nutzung eine Erlaubnis von Herrn Staudinger vorgelegen habe. Mit der unerlaubten Nutzung des Fotos verstoße unser Mandant daher gegen die Urheberrechte von Herrn Staudinger, §§ 16, 19a UrhG.

Forderungen:

Infolge der angeblichen Urheberrechtsverletzung soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Damit würde er rechtsverbindlich versprechen, in Zukunft kein Foto, das von Herrn Staudinger erstellt wurde, unerlaubt zu verwenden. Würde unser Mandant nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gegen diese Verstöße stoßen gegen diese verstoßen, müsste eine Vertragsstrafe an Herrn Staudinger gezahlt werden.

Des Weiteren wird von unserem Mandanten eine Auskunft, unter anderem über die Dauer der Fotonutzung, verlangt. Zudem wird ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht. Dieser Schadensersatzanspruch wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet und mit 100,- € bemessen. Hinzukommt ein 100-prozentiger Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung, sodass die Schadensersatzforderung insgesamt 200,- € beträgt.

Weiter wird ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Unser Mandant soll insgesamt 492,54 € an Anwaltskosten erstatten, die Herrn Staudinger für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sein sollen. Für die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche wird jeweils eine Frist gesetzt.

Wie kann man sich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung wehren?

Unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten angeblichen Verstöße tatsächlich zutreffend sind oder nicht, sollten Sie wieder selbstständig auf eine Abmahnung reagieren, noch diese ignorieren. Durch eine selbstständige Reaktion auf eine Abmahnung können Sie sich mögliche Verteidigungseinwände bereits zu Beginn abschneiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abmahnungen häufig vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt sind. Diese sind von dem Anwalt der Gegenseite formuliert und können für den Abgemahnten eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Beispielsweise sind vorformulierte Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst. Das Ignorieren einer Abmahnung ist aber ebenfalls kein guter Rat. Die Gegenseite könnte dann nach Fristablauf gerichtliche Schritte einleiten.

Welche Verteidigungsoptionen im Einzelfall bestehen und zielführend sind, hängt von den jeweiligen Einzelumständen ab. Generell kann aber gesagt werden, dass urheberrechtliche Abmahnungen gemäß § 97a UrhG einer bestimmten Form entsprechen müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre die Abmahnung womöglich gänzlich unwirksam. Ob diese strengen Formanforderungen in Ihrem Fall erfüllt wurden oder nicht, bedarf der Einzelfallüberprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sind wir im Gebiet des Urheberrechts hoch spezialisiert. Wir vertreten seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Urheberrechte oder anderer Rechte abgemahnt worden waren.

Anhand unserer Erfahrung können wir Abgemahnten erste Tipps für die Reaktion auf den Erhalt eines Abmahnschreibens geben. Diese haben wir in einem Videobeitrag zusammengefasst. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker, der zugleich Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz, sowie Fachanwalt für IT-Recht ist, erläutert Ihnen das erste Vorgehen:

Abgemahnte erhalten von uns eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu ihrer Abmahnung. Um diese zu erhalten, können Sie als Betroffene/r und einfach telefonisch unter 02307-17062 erreichen oder uns die Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir vertreten unter anderem Privatpersonen, Freelancer, Onlinehändler und Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet.

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