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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Fotografie Heide UG erhalten - was tun?

Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Fotografie Heide UG - Fotografie für E-Commerce und Business erhalten? Wir erklären in diesem Ratgeberbeitrag, worauf Betroffene achten sollen.

Unserer Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht liegt eine aktuelle Abmahnung des Unternehmens Fotografie Heide UG vor. In der Abmahnung, die von dem Unternehmen selbst ausgesprochen wird, bezieht sich auf einen angeblichen Verstoß gegen das Urheberrecht durch Veröffentlichung von Lichtbildern auf Ebay. Konkret heißt es, dass unser Mandant (der Adressat der Abmahnung) in seinen Ebay-Angeboten zwei Lichtbilder veröffentlicht haben soll, an denen die Fotografie Heide UG die Urheberrechte innehabe, §§ 7 und 8 UrhG. Der Nutzung der Lichtbilder habe die Fotografie Heide UG nicht zugestimmt, weshalb eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19a UrhG vorliege.

Geltend gemachte Ansprüche:

Aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung macht die Fotografie Heide UG einen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch geltend. Zunächst soll unser Mandant durch Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Fotografie Heide UG zu begehen. Im Falle eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an die Fotografie Heide UG gezahlt werden. Darüber hinaus soll unser Mandant Auskunft erteilen, u.a. über die Dauer der Fotonutzung. Die Fotografie Heide UG kündigt an, anhand der erteilten Auskunft sodann in einem weiteren Schreiben einen konkreten Schadensersatzbetrag zu berechnen und einzufordern.

Abgemahnt? Nicht selbständig reagieren!

Wenn Sie ebenfalls Adressat einer Abmahnung der Fotografie Heide UG sind, sollten Sie nicht selbständig auf das Abmahnschreiben reagieren. Denn zunächst sollte eine jede Abmahnung von einem im Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Rechtsverletzungen zutreffend sind oder nicht, sollte eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden, da dies als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Selbst wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorgelegen haben soll, sollte im Regelfall nicht die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Diese ist oftmals zu weit gefasst und kann den Abgemahnten unangemessen benachteiligen.

Verhaltenstipps bei Abmahnungen:

  • Keine Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Keine Zahlung von etwaigen geforderten Beträgen
  • Keine leichtfertige Erteilung etwaiger Auskünfte
  • Kein Kontakt zur Gegenseite
  • Unverzüglich einen spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt beauftragen

Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt und, falls ja, in der geforderten Höhe bestehen. Daher bietet unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Wenn Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 anrufen, geben wir Ihnen gerne eine erste kurze Einschätzung zu Ihrer Abmahnung und möglichen Verteidigungsansatzpunkten in Ihrem Fall.

Wir vertreten in unserer Fachanwaltskanzlei Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, von Privatpersonen über Freelancer bis hin zu Onlinehändlern und Unternehmen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist seit Jahren auf dem Gebiet des Urheberrechts, des Medien-, Internet-, Wettbewerbs- und IT-Recht hoch spezialisiert. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist Inhaber dreier Fachanwaltstitel, unter anderem dem Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

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