Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Kanzlei Fortmann Tegethoff für Schmidt Spiele GmbH (“Mensch ärgere Dich nicht”)

Die Kanzlei Fortmann Tegethoff aus München hat kürzlich einen unserer Mandanten im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH abgemahnt. Es geht um eine angebliche Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht".

In der Abmahnung aus Februar 2021 heißt es, dass die Schmidt Spiele GmbH Inhaberin der Marke "Mensch ärgere Dich nicht" sei, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen sei. Unter der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" vertreibe Schmidt Spiele eines "der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum", heißt es in dem Abmahnschreiben.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, diese eingetragene Marke unerlaubt im Internet verwendet zu haben. Konkret soll er ein Spielzeugset eines anderen bekannten Markenherstellers auf Ebay zum Kauf angeboten haben und dieses mit den Worten "Mensch ärgere Dich nicht" beworben haben, obwohl das Spielzeugset weder von Schmidt Spiele stamme, noch von dem tatsächlichen Markenhersteller entsprechend beworben wurde. Durch das Anbieten des Spiels unter Verweis auf den Markennamen von Schmidt Spiele "Mensch ärgere Dich nicht" greife unser Mandant in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte von Schmidt Spiele ein. Gemäß § 14 Abs. 1, 2 MarkenG gewährt eine Marke dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, welches ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Markeninhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

Forderungen:

Infolge der angeblichen Markenrechtsverletzung wird von unserem Mandanten verlangt, dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreibt. Der Abmahnung ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Erklärung beigefügt. Dieses sieht vor, dass unser Mandant für jeden Fall des zukünftigen Verstoßes gegen die Markenrechte von Schmidt Spiele eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro an Schmidt Spiele zahlt. Wir raten grundsätzlich davon ab, vorformulierte Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterzeichnen. Diese können oftmals als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und den Abgemahnten unangemessen benachteiligen.

Weiterhin wird von unserem Mandanten die Erstattung der Abmahnkosten verlangt, die auf insgesamt 3.020,34 Euro beziffert werden.

Kompetente Hilfe bei Abmahnungen:

Wurden Sie ebenfalls im Auftrag von Schmidt Spiele abgemahnt? Sollen Sie ebenfalls über 3.000 Euro wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung zahlen? Lassen Sie Ihre Abmahnung vor einer irgendwie gearteten Reaktion von einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen! Unsere langjährige Erfahrung zeigt uns immer wieder, dass in Abmahnungen oftmals zu hohe Abmahnkosten geltend gemacht werden. Auch sollte eine pauschale Vertragsstrafe innerhalb einer vorformulierten Unterlassungserklärung in aller Regel so nicht unterschrieben werden. Zudem sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt - dies ist eine der Grundvoraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung. Ignorieren Sie eine Abmahnung nicht und reagieren Sie auch nicht selbst darauf. Warum dies so wichtig ist und welche weiteren wichtigen Ratschläge Abgemahnte beachten sollten, erklärt Ihnen im nachfolgenden Video Rechts- und Fachanwalt Jan B. Heidicker:

Wenn Sie ebenfalls abgemahnt worden sind, können Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de übersenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung. Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir mit Ihnen einen fairen und transparenten Pauschalpreis oder rechnen - wenn vorhanden - direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Gerne vertreten wir auch Sie - bundesweit.

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