Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Erneut Unterlassungsaufforderung „PU Leder“

Wir vertreten erneut einen Mandanten, dem kürzlich eine Unterlassungsaufforderung durch einen Berliner Rechtsanwalt zugestellt wurde. Erst vor Kurzem hatten wir über einen ähnlichen Fall berichtet, in dem es auch um die Verwendung der Bezeichnung „PU Leder“ ging.

Kurzinfo zum Anwaltsschreiben:

Abmahner: Juwelier Chronotage GmbH aus Nürnberg

Vorwurf: Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG wegen Begriffsverwendung von „PU Leder“

Problematik: Begriff sei Erfindung der Werbebranche und habe mit Leder nichts zu tun

Forderungen: Unterlassung + Anwaltskostenerstattung i.H.v. 280,60 €

Keine Unterlassungserklärung verlangt?

Auffällig an diesem und auch vorangegangenen ähnlichen Schreiben ist, dass darin nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Dies wäre das typische Kriterium einer klassischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Mit einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung würde der Unterzeichner versprechen, in Zukunft den angeblichen Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden, die oftmals bspw. mit 5.001,00 Euro festgesetzt wird. Im vorliegenden Schreiben wird nun aber keine Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sondern „nur“ das bloße Einstellen der angeblichen wettbewerbswidrigen Handlung. Dies ist dadurch zu begründen, dass das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in bestimmten Fällen untersagt, dass sofort beim erstmaligen Verstoß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird.

Wie auf das Anwaltsschreiben reagieren?

Unabhängig von der Frage, ob Sie förmlich zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, also abgemahnt, werden oder nicht: Sie sollten die Ihnen vorgeworfenen angeblichen Rechtsverletzungen umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick der von Ihnen verlangten Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die wegen angeblicher Rechtsverletzungen abgemahnt, verklagt oder zur Unterlassung aufgefordert wurden. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter! Folgende Grundregeln haben wir für den Fall des Erhalts eines Aufforderungsschreibens oder einer Abmahnung zusammengestellt:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig auf eine Abmahnung
  • Unterschreiben Sie insbesondere keine Dokumente oder leisten Zahlungen
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzen) Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt eines Anwalts- oder Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.