Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Audi AG durch Kessler Legal

Die AUDI AG aus Ingolstadt hat kürzlich über ihre Rechtsanwaltskanzlei Kessler Legal eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen, in der sie den angeblich rechtswidrigen Verkauf von Emblemen über Ebay rügt.

Das Abmahnschreiben bezieht sich auf die geschützten und eingetragenen Markenzeichen AUDI VIER RINGE sowie das Zeichen S line. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, über Ebay sogenannte Embleme zum Kauf angeboten zu haben, die mit den genannten Markenzeichen der AUDI AG versehen gewesen sein sollen. Allerdings handele es sich bei den angebotenen Artikeln nicht um Originalwaren der AUDI AG, weshalb die Verwendung der Markenzeichen nicht gestattet sei. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 UMV sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 6 MarkenG dar.

Forderungen:

Von unserem Mandanten wird verlangt, dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Damit würde er sich dazu verpflichten, für jede zukünftige Markenrechtsverletzung eine Vertragsstraf an AUDI zu zahlen. Dem Abmahnschreiben ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die für jeden etwaigen künftigen Verstoß eine pauschale Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,- Euro vorsieht.

Außerdem geltend gemacht werden Ansprüche auf Auskunft, Testkaufkostenerstattung sowie Anwaltskostenerstattung. Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich unserer Erfahrung nach um die Vorbereitung einer Schadensersatzforderung, die meist in einem Folgeschreiben geltend gemacht wird.

Wurden Sie ebenfalls abgemahnt?

Dann sollten Sie nicht ohne vorherige spezialisierte Prüfung Ihres Falles die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dies könnte als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Vergegenwärtigen Sie sich noch einmal, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung von dem Rechtsanwalt Ihres Gegners abgefasst wurde! Wir stellen in unserer täglichen Kanzleipraxis fortwährend fest, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst sind oder unangemessen vorteilhaft für den Abmahner formuliert sind. Daher sollten Abgemahnte unbedingt den gesamten Sachverhalt von einem im Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen, bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird. Gleiches gilt im Hinblick auf die Aufforderung zur Zahlung diverser Beträge. Sie sollten ohne vorherige Überprüfung Ihrer Angelegenheit keine Zahlungen an die Gegenseite leisten, denn auch hierin könnte ein Schuldeingeständnis gesehen werden. Unserer Erfahrung nach sind zudem die in Abmahnungen geforderten Beträge oftmals zu hoch.

Daher lautet unser Rat an Betroffene: Lassen Sie Ihre Abmahnung spezialisiert überprüfen, bevor Sie weitere Schritte einleiten. Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Markenrechts hoch spezialisiert. Kanzleigründer Jan B. Heidicker verfügt über mehrere Fachanwaltstitel, unter anderem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Abgemahnte erhalten in unserer Kanzlei eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung zu ihrer Abmahnung. Senden Sie uns einfach Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 telefonisch an. Wir prüfen Ihre Abmahnung kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu den möglichen Verteidigungsoptionen. Gerne nennen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch einen transparenten und pauschalen Preis, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Selbstverständlich rechnen wir auch direkt mit Ihrer etwaigen Rechtsschutzversicherung ab. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

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