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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„Römertopf“ Kochbuch angeboten - Abmahnung erhalten

Unser Mandant hat ein Kochbuch erstellt und verkauft und kürzlich eine Abmahnung der Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG erhalten. Diese wirft ihm vor, die Markenrecht an dem geschützten Markenzeichen "Römertopf" verletzt zu habden und keine Lizenz zur Benutzung der Marke gehabt zu haben. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch Rechtsanwalt Klaus Höbel aus Frankfurt am Main.

Rechtsanwalt Höbel schreibt in der Abmahnung, dass seine Mandantschaft auf ein Angebot unseres Mandanten aufmerksam geworden sei. Es handele sich bei diesem Angebot um ein von unserem Mandanten erstelltes und verkauftes Kochbuch, das mit dem Wort „Römertopf“ im Titel beworben worden sein soll.

Die Bezeichnung „Römertopf“ sei jedoch keinesfalls ein allgemeiner sprachlicher Ausdruck für ein Keramikgefäß zur Zubereitung von Speisen, sondern vielmehr markenrechtlich geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Registernummer 854694 seit 1968 als Wortmarke eingetragen.

Es gibt im alltäglichen Leben eine Vielzahl von Wortbegriffen, die nicht selten als beschreibende Bezeichnung und nicht als Markenname verwendet werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Der braune Nuss-Nougat Brotaufstrich
  • Die Taschentücher in blauer Verpackung
  • Der Klebestift mit schwarz-gelbem Logo
  • Die Kunststoff-Dosen zur Lebensmittelaufbewahrung
  • Der Filzstift
  • Das Haartrocknungsgerät

Bei dem Begriff "Römertopf" handelt es sich jedenfalls laut Abmahnung nicht um einen rein beschreibenden Begriff des Alltagsgebrauchs. Vielmehr stehe die Benutzung ausschließlich nach Lizenzierung und nur für Originalware zur Verfügung.

Durch die Verwendung der Marke „Römertopf“ zur Bewerbung eines Kochbuches, die ohne Genehmigung durch den Markeninhaber (Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG) erfolgt sei, würden Markenrechte nach §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Ziff. 1, 2 MarkenG verletzt.

Aufgrund der vermeintlichen Markenrechtsverletzung wird unsere Mandantschaft dazu aufgefordert, die folgenden Ansprüche zu erfüllen:

- Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

- Auskunftsanspruch u.a. über erzielten Gewinn mit dem Kochbuch

- Schadensersatzanspruch für Anwaltskosten i. H. v. 2.002,41 €

Unterlassungserklärung:

Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Aus den folgenden Gründen raten wir jedoch davon ab, diese Unterlassungserklärung abzugeben: In der von Rechtsanwalt Klaus Höbel vorformulierten Unterlassungserklärung findet sich eine pauschale Vertragsstrafe. Dies bedeutet, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € an die Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG gezahlt werden müsste. Eine solche pauschale Vertragsstrafe ist aber gar nicht nötig, um eine Strafbewehrung sicherzustellen. Hier kann – nach Prüfung jedes Einzelfalls – ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung die bessere Wahl sein. Hierbei würde im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe individuell festgesetzt werden und könnte im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Zudem stellt die vorformulierte Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis dar und sollte bereits aus diesem Grund nicht abgegeben werden. Würde diese Erklärung vorschnell unterzeichnet, würden Verteidigungsoptionen in Bezug auf die Berechtigung der Abmahnung abgeschnitten.

Abmahnung erhalten? Verhaltenstipps:

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Abmahnschreiben sollten immer von einem auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden. Welche weiteren Tipps Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Ratgebervideo:

Sie sollten im Falle des Erhalts einer „Römertopf“-Abmahnung einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung beauftragen. Ein solcher ist auf das Rechtsgebiet des Markenrechts höchst spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt seit vielen Jahren über große Erfahrungswerte im Bereich des Markenrechts. Zögern Sie daher nicht, bei Erhalt einer Abmahnung unsere Kanzlei zu kontaktieren. Wir bieten nicht nur eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles, sondern auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, sofern Sie sich für eine Beauftragung unserer Kanzlei entscheiden. Rufen Sie uns gerne an: 02307-17062. Oder mailen Sie uns: ra@kanzlei-heidicker.de.

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