Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

LUCID Verpackungsregister - weitere Abmahnung Como Sonderposten

Weil sich unser Mandant angeblich nicht im Verpackungsregister LUCID registriert hat, bevor er gewerblich Verpackungen in den Umlauf gebracht hat, wurde er kürzlich von einem Berliner Rechtsanwalt im Auftrag der Como Sonderposten GmbH abgemahnt. In jüngster Vergangenheit vertritt unsere Kanzlei zahlreiche Mandanten, die wegen angeblicher Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt worden sind.

Aufgrund des angeblichen Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Como Sonderposten GmbH und unserem Mandanten (dem Empfänger der Abmahnung) sei die Como Sonderposten GmbH dazu befugt, wettbewerbswidrige Handlungen oder Unterlassungen abzumahnen. Sie wirft unserem Mandanten vor, entgegen der in § 9 des Verpackungsgesetzes verankerten Verpflichtung zur vorherigen Registrierung in das LUCID Verpackungsregister diese Registrierung unterlassen zu haben. Ohne eine solche Registrierung sei es unzulässig, Verpackungen - bspw. als Produktverpackungen - in den Verkehr zu bringen. Die Nichtregistrierung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden könne. Daneben stelle die angeblich unterbliebene Registrierung bei LUCID auch eine Verletzung von Wettbewerbsrecht dar und könne von der Como Sonderposten GmbH insofern auch abgemahnt werden.

Forderungen:

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, die unterbliebene Registrierung unverzüglich nachzuholen oder eine etwaige bereits bestehende Registrierung nachzuweisen. Dazu werden Fristen gesetzt. Des Weiteren wird verlangt, dass unser Mandant die Kosten seiner Beauftragung an die Como Sonderposten GmbH ersetzen soll. Diese werden mit 280,60 € beziffert. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht verlangt.

Unsere Ratschläge für Betroffene:

Wurden Sie ebenfalls abgemahnt? Dann sollten Sie das Abmahnschreiben nicht ignorieren. In diesem Fall stünden der Gegenseite gerichtliche Schritte offen, was es bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten regelmäßig zu vermeiden gilt. Sie sollten allerdings auch nicht unmittelbar die geforderten Kosten ohne vorherige Überprüfung überweisen. Darin könnte ein Schuldeingeständnis gesehen werden. Stattdessen raten wir dazu, das Anwaltsschreiben unverzüglich nach Erhalt einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zur Überprüfung und Besprechung der weiteren Vorgehensweise vorzulegen. Dieser wird prüfen, ob das Abmahnschreiben berechtigt ist - was Frage des Einzelfalls ist - und ob die Kosten der Höhe und dem Grunde nach von Ihnen zu erstatten sind.

Eine jede Abmahnung stellt zwar immer einen Einzelfall dar und bedarf deshalb der individuellen Überprüfung und Einschätzung. Gleichwohl ist es uns aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Verteidigung gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht möglich, gewisse Grundregeln zu identifizieren, die gewissermaßen auf nahezu alle Fälle des Erhalts von Abmahnungen anwendbar sind. Folgende Grundregeln möchten wir Ihnen für den Fall des Erhalts eines Aufforderungsschreibens oder einer Abmahnung an die Hand geben:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig auf eine Abmahnung
  • Unterschreiben Sie insbesondere keine Dokumente oder leisten Zahlungen
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzen) Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das anzuratende Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung erläutert Ihnen Rechts- und Fachanwalt Jan B. Heidicker in dem folgenden Ratgebervideo:

Sie erreichen unsere Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung telefonisch unter 02307-17062. Natürlich können Sie uns auch gerne eine E-Mail schreiben: ra@kanzlei-heidicker.de. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

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