Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. erhalten?

Wir berichten heute über eine aktuelle Abmahnung des Vereins Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V., die in dessen Auftrag von der Kanzlei Linderhaus Stabreit Legal ausgesprochen wurde.

In der Abmahnung heißt es, dass der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. Inhaber der Europäischen Bildmarke „Edelstahl Rostfrei“ und der gleichnamigen deutschen Marke sei. Diese Marke werde von dem Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. und seinen mehr als 1.100 Mitgliedern seit den 1960-er Jahren genutzt. Zur Nutzung der Marke seien nur die Mitglieder des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. berechtigt.

Vorwurf:

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, über seinen Onlineshop Produkte zum Kauf angeboten zu haben und diese mit dem Markenzeichen beworben zu haben. Allerdings sei der Adressat nicht Mitglied des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. und daher auch nicht dazu berechtigt, die Marke zu verwenden. Die unbefugte Nutzung stelle einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 lit. a) UMV und § 14 MarkenG dar und sei zu unterlassen.

Forderungen:

Von dem Adressaten der Abmahnung wird verlangt, dass dieser die Verwendung der Marke unverzüglich einstellt. Für die Zukunft wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Für den Fall des erneuten Verstoßes müsste dann eine Vertragsstrafe an den Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. gezahlt werden. Dem Abmahnschreiben ist ein vorformuliertes Muster einer derartigen Unterlassungserklärung bereits beigefügt worden.

Außerdem wird die Erstattung der Abmahnkosten verlangt, die mit 2.584,09 € beziffert werden.

Unser Rat an Abgemahnte:

Wir raten grundsätzlich davon ab, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Unserer Erfahrung nach sind derartige Muster-Erklärungen oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert und können zudem als Schuldeingeständnis gewertet werden. Des Weiteren ist es für den Abgemahnten in aller Regel ungünstig, eine pauschale Vertragsstrafenregelung zu akzeptieren. Für den Abgemahnten ist es in der Regel günstiger, eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Brauch abzugeben. Einzelheiten richten sich aber nach den jeweiligen Umständen Ihres speziellen Sachverhalts.

Eine Abmahnung sollten Sie nicht ignorieren, da der Gegenseite in diesem Fall gerichtliche Schritte offen stünden. Treten Sie aber auch nicht selbstständig in Kontakt mit dem abmahnenden Anwalt, sondern lassen Sie Ihren Fall vorab spezialisiert überprüfen. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen dazu im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.

Fachanwalt Jan B. Heidicker hat weitere wichtige Tipps für Sie:

Wir verfügen über jahrelange Erfahrung und können auch Ihnen sicher und kompetent weiterhelfen. Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche erste Einschätzung zu der Abmahnung an. Um diese in Anspruch zu nehmen, senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Sie erhalten dann umgehend und in der Regel noch am selben Tag eine Rückmeldung von uns bezüglich möglicher weiterer Schritte. Weil uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Beauftragung einen fairen und transparenten Pauschalpreis für unsere Vertretung vereinbaren. Wir freuen uns, auch Ihnen Helfen zu können!

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