Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Pink Floyd Abmahnung durch Kanzlei Gutsch Schlegel

Erneut wurden wir damit beauftragt, gegen eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch Schlegel im Auftrag der Pink Floyd (1987) Ltd. zu verteidigen. Es geht um eine angebliche Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung „PINK FLOYD“ durch den Verkauf bemalter Vinylscheiben über Etsy.

Vorwurf:

Unser Mandant soll über den Online-Marktplatz für Kreative und Do-it-yourself-Artikel Etsy eine Vinylscheibe zum Kauf angeboten haben, die mit der Bezeichnung „PINK FLOYD“ versehen gewesen seien. Eine derartige Vinylscheibe habe die Pink Floyd (1987) Ltd. allerdings zu keiner Zeit selbst in den Verkehr gebracht. Da die Markenrechtsinhaberin Pink Floyd (1987) Ltd. unserem Mandanten keine Erlaubnis zur Markennutzung erteilt habe, sei die Verwendung der Bezeichnung „PINK FLOYD“ unrechtmäßig und markenrechtswidrig erfolgt.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Unser Mandant wird infolge der angeblichen Markenrechtsverletzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit würde er sich verpflichten, die angeblich markenrechtsverletzende Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen und im Falle des Verstoßes eine Vertragsstrafe an Pink Floyd zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass eine einmal wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sehr lange Bindungsfrist von mindestens 30 Jahren hat. Daher sollten derartige Dokumente nur mit äußerster Vorsicht bzw. nach Überprüfung durch einen spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz abgegeben werden.

Vernichtung und Schadensersatz:

Des Weiteren wird unser Mandant aufgefordert, die sich noch in seinem Besitz befindlichen Vinylscheiben mit „PINK FLOYD“-Schriftzug zu vernichten. Für die angebliche Markenrechtsverletzung sei zudem ein Schadensersatz zu leisten. Dieser berechne sich anhand diverser Faktoren. Deshalb wird zunächst ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, um in einem weiteren Folgeschritt einen konkreten Schadensersatzbetrag bestimmen zu können.

Abmahnkosten:

Schließlich verlangt Pink Floyd von unserem Mandanten, dass dieser die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung erstattet. Diese werden mit einem Betrag von 1.927,10 Euro bemessen. Für die Erfüllung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche werden entsprechende Fristen gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird ein Klageverfahren angekündigt.

Tipps für Betroffene:

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Pink Floyd erhalten haben, ignorieren Sie diese nicht! Ihr Gegner könnte dann nämlich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Unterzeichnen Sie aber auch nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist unter Umständen so formuliert, dass sie als Schuldeingeständnis gewertet werden kann.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
Bleiben Sie ruhig

Unser Rat an Sie:

In vielen Fällen lassen sich die in der Abmahnung geforderten Kosten reduzieren und weiterer Schaden kann abgewendet werden. Es ist wichtig, dass die Angelegenheit für Sie rechtssicher beendet wird, damit die Gefahr von weiteren Folge-Abmahnungen gebannt werden kann. Lassen Sie sich unbedingt bei Erhalt einer solchen Abmahnung von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Wir stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können auf tausende Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihre Vorteile:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Uns ist Kostentransparenz sehr wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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