Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Weitere Abmahnungen des Herrn Babel über Rechtsanwalt Ludolph wegen Verstößen gegen „LUCID“

Bereits in der Vergangenheit hatte wir mehrfach über Abmahnungen des Herrn Thomas Babel über den Rechtsanwalt Karsten Ludolph berichtet. Neben dem Umstand, dass uns zwischenzeitlich zahlreiche Abmahnungen dieser Art vorliegen, konnten wir insbesondere in dieser Woche beobachten, dass sich die Anfragen wieder vermehrt haben. So haben wir alleine in dieser Woche drei Mandate zur Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Babel erhalten und angenommen. Weitere Anfragen erfolgten ebenfalls.

Was ist Inhalt der Abmahnung?

Erstmals lag uns eine Abmahnung dieser Art im Dezember 2021 vor. Bereits zu diesem Zeitpunkt war Gegenstand der Abmahnungen der Vorwurf, dass unsere Partei, die genauso wie Herr Babel im Onlinehandel tätig ist, registrierungspflichtige Versandverpackungen im Bereich von Unterhaltungssoftware (speziell Playstation 2-Spiele) vertreibe, ohne in dem bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister geführten Register „LUCID“ registriert zu sein.

Dies stelle nach Ansicht des Abmahners einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 VerpackG dar, der über die Öffnungsklausel des UWG als Wettbewerbsverstoß zu werten sei.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden in nahezu allen Fällen Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 €, mithin rund 973,66 €, gefordert.

Was ist von dieser Abmahnung zu halten?

1.

Betrachtet man sich den hier gerügten Verstoß, der jedes Mal der gleiche war, so ist festzustellen, dass eine fehlende Registrierung in dieser Art nach der Rechtsprechung tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Interessanter bei dieser Abmahnung sind jedoch die Gesamtumstände. Betrachtet man sich hierbei den Handel des Abmahners entsteht der Eindruck, dass dieser nicht im erheblichen Umfange geschäftlich tätig sein dürfte. Einerseits wurde uns durch zahlreiche Mandanten mitgeteilt, dass die Preise der Gegenseite enorm hoch seien, andererseits ist das Angebot der Gegenseite hierbei nicht sonderlich mannigfaltig.

Der Umstand, dass wir seit März eine zweistellige Anzahl von Mandanten bereits vertreten haben,lässt in dieser Sache durchaus aufhorchen. Wir sind der Auffassung, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in modifizierter Form durchaus angezeigt ist, sehen jedoch durchaus gute Möglichkeiten, hier die geltend gemachten Ansprüche aus verschiedenen Gründen zurückzuweisen oder diese erheblich zu reduzieren. Geht man davon aus, dass bereits in unserer Kanzlei eine zweistellige Anzahl von Mandaten seit Dezember geführt wurde, ist nach unserer Ansicht klar, dass natürlich weitaus mehr Abmahnungen ausgesprochen worden sind. Ob der hier tätige Abmahner dieses Kostenrisiko mit seinem Unternehmen tatsächlich tragen kann, und die Abmahntätigkeit im Verhältnis zu seinen Umsätzen steht, halten wir zumindest für zweifelhaft.


2.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, bieten wir Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung an. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir sehen Ihrer Abmahnung gerne an ra@kanzlei-heidicker.de entgegen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 02307/17062.

Wichtig ist, dass Sie bitte zunächst keinerlei Kontakt mit der gegnerischen Kanzlei aufnehmen und insbesondere die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen. Behalten Sie die Fristen im Auge, da uns auch durchaus bekannt ist, dass in einem von uns nicht vertretenen Fall durchaus gerichtliche Maßnahmen bereits eingeleitet worden sind.

Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und Ihnen in der Sache weiterhelfen zu können.

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