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Melko GmbH


Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz für die Melko GmbH vom 05.06.2015 wegen vermeintlichem Verstoß gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay

Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz für die Melko GmbH vom 05.06.2015 wegen vermeintlichem Verstoß gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay

Aktuell liegt uns eine weitere Abmahnung der Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz vor.

Wiederum beinhaltet die Abmahnung den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay. Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen im Rahmen Ihrer angebotenen Waren über den gewerblichen eBay Account nicht die in § 11 der 2. GPSGV geforderten Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ vorgehalten zu haben.

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Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen Spielzeugverkauf auf eBay

Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen Spielzeugverkauf auf eBay

Unsere Kanzlei hat aktuell das Mandat zur Verteidigung gegen eine Abmahnung der Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz erhalten.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die Melko GmbH ebenfalls, wie auch unsere Mandantschaft, u. a. „Loom Bänder“ über das Internet zum Verkauf anbiete. Bei einem Angebot auf der Internetauktionsplattform eBay habe unsere Mandantschaft nicht die in § 11 der 2. GPSGV geforderten Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ beigefügt. Aufgrund dessen stünden der Melko GmbH gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG Unterlassungsansprüche zu.

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Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim erwirkt durch Rechtsanwalt Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen fehlendem Warnhinweis bei Spielzeugverkauf auf eBay

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim erwirkt durch Rechtsanwalt Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen fehlendem Warnhinweis bei Spielzeugverkauf auf eBay

Aktuell erhielt unsere Rechtsanwaltskanzlei das Mandat zur Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim, die im Auftrag der Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz beantragt wurde.

Zunächst hatte unsere Mandantschaft ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Opitz erhalten, in dem ein etwaiger Verstoß gegen § 11 der 2. GPSGV gerügt wurde. Demnach sei bei einem Angebot von Spielwaren Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ beizufügen. Da sowohl die Melko GmbH als auch unsere Mandantschaft über die Internethandelsplattform eBay Loom Bänder zum Verkauf anbieten würden, stelle der fehlende Warnhinweis einen Wettbewerbsverstoß dar. Unsere jetzige Mandantschaft hatte auf diese Abmahnung nicht reagiert, weshalb die Gegenseite sodann eine einstweilige Verfügung beantragt hatte.

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