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Feingehaltsgesetz


Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart wegen irrführender Bewerbung von Silberschmuck

Wir stellen in den vergangenen Wochen und Monaten fest, dass wir häufiger Abmahnungen wegen der vermeintlichen irreführenden Bewerbung von Silber oder Goldschmuckstücken erhalten.

Die uns durch unsere Mandantschaft vorgelegte Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart enthält den Vorwurf, dass unsere Mandantin einerseits mit der Bezeichnung „Silberschmuck“ auf eBay geworben habe, obwohl es sich nicht um massives Silber handele.

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Erneute Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Feingehaltsgesetz (Silberschmuck) vom 19.02.2016

Aktuell bearbeiten wir erneut eine Abmahnung des Vereins „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ (‚Wettbewerbszentrale’).

Hintergrund: Die uns durch unsere Mandantschaft vorgelegte Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart enthält wiederum den Vorwurf, dass unsere Mandantin mit einer Feingehaltsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „plattiert“ geworben habe, obwohl dies nach dem sogenannten Feingehaltsgesetz verboten sei.

Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbung von Silber- oder Goldschmuck, welcher lediglich vergoldet oder versilbert ist, ohne den Zusatz „plattiert“ oder „versilbert“ als Irreführung zu qualifizieren ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung gilt dies auch nach unserer Auffassung dann, wenn in der näheren Artikelbezeichnung darauf hingewiesen wird, dass es sich um plattierten bzw. versilberten Schmuck handelt.

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