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öffentliche Ausstrahlung


Abmahnung der JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

Wir verteidigen aktuell gegen eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin, welche diese im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgesprochen haben. In der Abmahnung geht es um die vermeintlich unzulässige öffentliche Zugänglichmachung des "Sky"-Fernsehprogramms in der von unserem Mandanten betriebenen Bar.

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Abmahnung Sky durch die Rechtsanwälte Komning vom 13.09.2013

Rechtsanwalt Jan B. Heidicker informiert zur Abmahnung der Rechtsanwälte Komning im Auftrage Sky.

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Abmahnungen der DAZN Limited durch Lentze Stopper an Gastwirte

Uns wurden erneut in dieser als auch in der letzten Woche mehrere urheberrechtliche Abmahnungen der DAZN Limited vorgelegt. Im Rahmen der Abmahnungen wird u. a. darauf hingewiesen, dass es sich bei der DAZN Limited aus London um ein internationales Pay-TV-Anbieter-Unternehmen handelt, welches weltweit Sportprogramme austrägt. Insoweit habe sie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Nutzungsrechte an Live-Übertragungen u. a. von Spielen der Bundesliga und UEFA-Champions-League inne. Insbesondere sei hiervon das Recht erfasst, die entsprechenden Sendesignale gemäß § 22 UrhG in gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in Gastronomiebetrieben, auszustrahlen.

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Anwaltspost nach DAZN-Ausstrahlung – was tun?

Unserer Kanzlei liegt erneut ein Anwaltsschreiben der Anwaltskanzlei Lentze Stopper vor, in dem es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Programm von DAZN geht. Unser Mandant soll in der von ihm betriebenenGaststätte das Programm von DAZN gezeigt haben, ohne über ein Business-Abo zu verfügen.

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Weitere Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Anwaltskanzlei Komning

Weitere Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Anwaltskanzlei Komning

Am 11.03.2015 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Komning im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt.

Im vorliegenden Fall wird dem Betreiber eines Vereinsheims vorgeworfen, das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG - insbesondere das Fußballbundesliga-Spiel Borussia Dortmund gegen FC Augsburg - ohne entsprechendes Vereinsheim-Abonnement der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

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