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Spielzeug


"Mensch ärgere Dich nicht" - Abmahnung der Kanzlei 24IP LAW GROUP wegen eBay-Angebot

Einer unserer Mandanten erhielt jüngst eine Abmahnung der Münchener Anwaltskanzlei 24IP LAW GROUPim Auftrag der Schmidt Spiele GmbH. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, in markenrechtsverletzender Weise ein Spiel auf eBay angeboten und dieses mit der geschützten Marke "Mensch ärgere Dich nicht" beworben zu haben.

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Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz für die Melko GmbH vom 05.06.2015 wegen vermeintlichem Verstoß gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay

Abmahnung durch Rechtsanwalt Andreas Opitz für die Melko GmbH vom 05.06.2015 wegen vermeintlichem Verstoß gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay

Aktuell liegt uns eine weitere Abmahnung der Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz vor.

Wiederum beinhaltet die Abmahnung den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) auf eBay. Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen im Rahmen Ihrer angebotenen Waren über den gewerblichen eBay Account nicht die in § 11 der 2. GPSGV geforderten Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ vorgehalten zu haben.

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Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim erwirkt durch Rechtsanwalt Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen fehlendem Warnhinweis bei Spielzeugverkauf auf eBay

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim erwirkt durch Rechtsanwalt Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen fehlendem Warnhinweis bei Spielzeugverkauf auf eBay

Aktuell erhielt unsere Rechtsanwaltskanzlei das Mandat zur Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim, die im Auftrag der Melko GmbH durch Rechtsanwalt Andreas Opitz beantragt wurde.

Zunächst hatte unsere Mandantschaft ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Opitz erhalten, in dem ein etwaiger Verstoß gegen § 11 der 2. GPSGV gerügt wurde. Demnach sei bei einem Angebot von Spielwaren Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ beizufügen. Da sowohl die Melko GmbH als auch unsere Mandantschaft über die Internethandelsplattform eBay Loom Bänder zum Verkauf anbieten würden, stelle der fehlende Warnhinweis einen Wettbewerbsverstoß dar. Unsere jetzige Mandantschaft hatte auf diese Abmahnung nicht reagiert, weshalb die Gegenseite sodann eine einstweilige Verfügung beantragt hatte.

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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk mahnt für Herrn Tobias Finke ab

Bereits mehrfach in der Vergangenheit haben wir gegen Abmahnungen der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag des Herrn Tobias Finke aus Rheda-Wiedenbrück verteidigt. Nun haben wir erneut eine solche Abmahnung zur rechtlichen Überprüfung und weiteren Bearbeitung erhalten. Die Abmahnung ist datiert auf den 02.09.2015.

Unsere Mandantschaft bietet auf eBay unterem anderem diverse Spielzeugwaren zum Kauf an. In der Abmahnung heißt es, dass auch Herr Tobias Finke in diesem Bereich tätig sei.

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