Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Vertragsstrafe Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG gegenüber Wettbürobetreiber

Wir hatten bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG berichtet.

Uns liegt aktuell eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.588,00 € vor.

Der Sachverhalt in dieser Angelegenheit gestaltete sich wie folgt:

Unsere Mandantschaft wurde bereits im Jahre 2013 durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Live-Spielen der deutschen Fußballbundesliga abgemahnt. Für unsere Mandantschaft wurde seinerzeit bereits eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der neuerliche Vorwurf, der im Schreiben gegen unsere Mandantschaft vom 19.01.2015 geltend gemacht wird, besteht darin, dass es angeblich zu einer Zuwiderhandlung gekommen sei. Danach sei es zu einer erneuten Kontrolle gekommen, bei der seitens der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG festgestellt wurde, dass angeblich erneut das Programm, mithin eine Bundesliga-Spielbegegnung, von Sky ausgestrahlt und öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Neben der Abgabe einer erweiterten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nunmehr von unserer Mandantschaft einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 6.588,00 €. Des Weiteren wird die Abgabe einer sogenannten erweiterten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe gefordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei einer erneuten Zuwiderhandlung nach bereits abgegebener Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch grundsätzlich eine bezifferte Vertragsstrafe in der neuen Unterlassungserklärung angegeben werden.

Auch im Falle einer Zuwiderhandlung und erneuten Abmahnung durch Sky stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir haben bereits eine erhebliche Anzahl von Abgemahnten vertreten.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

                  

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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