Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk mahnt für Herrn Tobias Finke ab

Bereits mehrfach in der Vergangenheit haben wir gegen Abmahnungen der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag des Herrn Tobias Finke aus Rheda-Wiedenbrück verteidigt. Nun haben wir erneut eine solche Abmahnung zur rechtlichen Überprüfung und weiteren Bearbeitung erhalten. Die Abmahnung ist datiert auf den 02.09.2015.

Unsere Mandantschaft bietet auf eBay unterem anderem diverse Spielzeugwaren zum Kauf an. In der Abmahnung heißt es, dass auch Herr Tobias Finke in diesem Bereich tätig sei.

Welche Vorwürfe beinhaltet die Abmahnung?

Der zentrale Vorwurf des Abmahnschreibens lautet, dass unsere Mandantschaft nicht mehr als privater, sondern als gewerbsmäßiger Händler einzustufen sei und deshalb bestimmte Informationspflichten (u. a. Widerrufsbelehrung, Impressum) zu erfüllen habe. Weil unsere Mandantschaft diese Pflichten nicht erfülle, begehe sie einen Wettbewerbsverstoß i. S. d. §§ 5a II, 4 UWG; 312g BGB; Art. 246 § 3 EGBGB.

Wann ist ein Händler als gewerbsmäßig einzustufen?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist für den juristischen Laien nur schwer vorzunehmen. Von der Rechtsprechung wurden umfangreiche Kriterien entwickelt, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind und einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürfen.

Was kann ich als Onlineshop-Betreiber tun, um die Gefahr von Abmahnungen zu bannen?

Um die Gefahr von Abmahnungen zu bannen, ist es für Sie als Onlineshop-Betreiber von entscheidender Bedeutung, zu wissen, ob Sie bereits als gewerbsmäßiger Händler einzustufen sind und die entsprechenden Informationspflichten zu erfüllen haben. Wir überprüfen gerne Ihren Internetauftritt oder Onlineshop und erstellen Ihnen im Bedarfsfall eine rechtssichere Widerrufsbelehrung, AGB oder sonstige Rechtstexte für Ihre Homepage oder Ihren Onlineshop.

Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Aufgrund oben aufgeführter etwaiger Verstöße macht Rechtsanwalt Dr. Schenk einen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch geltend. Letzterer bezieht sich auf die entstandenen Rechtsanwaltskosten und beträgt 865,00 €. Der Unterlassungsanspruch könne durch die beigefügte Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Beigefügte Unterlassungserklärung

Wir raten davon ab, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen. Diese beinhaltet eine feste Vertragsstrafen-Regelung für den Fall jeder schuldhaften Zuwiderhandlung in Höhe von 5.001,00 €. Stattdessen sollte ggf. in ihrem konkreten Einzelfall eine modifizierte Erklärung abgegeben werden, in der keine pauschale Vertragsstrafe festgelegt wird, sondern die den sogenannten „Hamburger Brauch“ beinhaltet. Hierbei würde die Vertragsstrafe für jeden Einzelfall individuell festgesetzt werden und könnte im Streitfall von einem Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit oder Höhe überprüft werden.

Haben auch Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten?

Die Abmahnung muss dann unter Beachtung Ihres Einzelfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Sie sollten eine Abmahnung auf keinen Fall ignorieren. Dann könnte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen, die mit weiteren Kosten für Sie verbunden wäre.

Unser Rat:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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