Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Pierre Cardin durch Kanzlei SNP Schlawien wegen Markenrechtsverletzung

Wir haben kürzlich Kenntnis erlangt von einer aktuellen Abmahnung der Kanzlei SNP Schlawien im Auftrag des Herrn Pierre Cardin sowie der Firma S.A.S. de Gestion Pierre Cardin, in der eine Markenrechtsverletzung an dem Markennamen „Pierre Cardin“ gerügt wird.

Sachverhalt:

In der aktuellen Abmahnung wird ausgeführt, dass Herr Pierre Cardin Kenntnis davon erlangt habe, dass der Abmahnadressat Boxershorts zum Kauf angeboten haben soll, die mit dem Markenzeichen „Pierre Cardin“ (Gemeinschaftswortmarke Nr. 005875554) versehen gewesen sind, ohne dass es sich um Originalware gehandelt hat, bzw. eine Lizenz zur Verwendung des Markenzeichens vorgelegen hat. Die unerlaubte Verwendung des Markenzeichens "Pierre Cardin“ stelle eine Markenrechtsverletzung i.S.d. §§ 14 ff. MarkenG dar. Zu Beginn des Abmahnschreibens wird noch Bezug genommen auf Strafverfahren vor dem LG Stuttgart, die z.T. mit Freiheitsstrafen für Verantwortliche anderer Firmen geendet hatten, die den Markennamen „Pierre Cardin“ unerlaubt verwendet hatten, bzw. entsprechende Produkte hergestellt und mit dem Markennamen „Pierre Cardin“ versehen hatten.

Forderungen:

Die Kanzlei SNP Schlawien macht folgende Ansprüche geltend:

- Unterlassungsanspruch

- Auskunftsanspruch

- Vernichtungsanspruch

- Schadensersatzanspruch

- Rechtsanwaltskostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.399,50 €

Rechtliche Einschätzung:

Der Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich regelmäßig durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt. Der uns vorliegenden Abmahnung ist eine durch die Kanzlei SNP Schlawien vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Verstoß eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € festgesetzt wurde. Eine solche Unterlassungserklärung sollte unserer Auffassung nach nicht abgegeben werden. Vielmehr sollte eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Brauch abgegeben werden, hierbei würde keine pauschale Vertragsstrafe vereinbart. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch dient im Normalfall zu der Bezifferung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, welcher sich auch anhand der erzielten Gewinne bemisst.

Unser Rat an Sie:

Reagieren Sie auf eine Abmahnung nie „auf eigene Faust“. Hierbei könnten Ihnen als juristischer Laie Fehler unterlaufen, die Sie entweder in Ihrer Verteidigungsposition schwächen, oder hohe Kosten zur Folge haben können. Daher sollten Sie sich - gerade aufgrund des hohen Streitwertes in Höhe von 100.000,00 € - unbedingt durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten lassen.

Wenden Sie sich an unsere Fachanwaltskanzlei!

Die in unserer Kanzlei tätigen Anwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung, bei der wir Ihre Abmahnung individuell einschätzen und mit Ihnen rückbesprechen. Sie können uns Ihre Abmahnung an ra@kanzlei-heidicker.de, per Fax an 02307-236772 oder, sofern es die in einer Abmahnung gesetzten Fristen zulassen, auch klassisch per Post zusenden. Gerne können Sie uns auch direkt telefonisch unter 02307-17062 erreichen, oder den kostenlosen Rückruf-Service von Anwalt.de nutzen.

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