Oops, wer hat das Formular gegessen?

Eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Frömming Mundet & Partner im Auftrag des Herrn Klaus Lorenz aus Karlsruhe ist aktuell Gegenstand eines Mandates in unserer Kanzlei. Im Abmahnschreiben geht es um den Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes ohne Vorhandensein eines Lizenzvertrages.

Unser Mandant habe, so heißt es in der Abmahnung, ein von Herrn Klaus Lorenz erstelltes Foto auf der Social-Media-Plattform Facebook öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass er hierbei über die Einwilligung von Herrn Lorenz verfügte. Daher stelle die Veröffentlichung des Bildes eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar.

Geltend gemachte Ansprüche:

- Löschungsanspruch

- Unterlassungsanspruch

- Auskunftsanspruch

- Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.652,00 €

- Rechtsanwaltskostenerstattungsanspruch in Höhe von 808,13 €

Der Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich im Regelfall durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt. Hierin verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen.

Wie ist die Abmahnung rechtlich einzuschätzen?

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird anhand der MFM-Honorartabellen berechnet. Insoweit sollte durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zunächst überprüft werden, ob die MFM-Honorartabellen überhaupt anwendbar sind. Zudem gilt es zu überprüfen, ob die angesetzte Lizenzgebühr angemessen ist. Daher sollte eine Abmahnung der vorliegenden Art nicht durch eigenständige Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung beantwortet werden. Diese stellt ein Schuldeingeständnis dar und schneidet Verteidigungsmittel gegen die Abmahnung größtenteils ab.

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Dies muss im Einzelfall von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Sollte dieser hierbei zu dem Schluss gelangen, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sollte u.U. eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abgegeben werden. Hierdurch werden gerichtliche weitere Schritte vermieden und der Unterlassungsanspruch außergerichtlich erfüllt. Jedoch ist jede Abmahnung ein Einzelfall mit individuellen Merkmalen und muss daher auch individuell von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

• Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen

• Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf

• Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung

• Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten

• Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge

• Bleiben Sie ruhig

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

• Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

• Persönliche und enge Beratung und Betreuung

• Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

• Bundesweite Vertretung

• Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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