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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Kanzlei Dr. Hinner Birk-Braun im Auftrag der Bär GmbH erhalten?

In unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bearbeiten wir aktuell eine marken- und urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Dr. Hinner Birk-Braun aus Bietigheim-Bissingen im Auftrag der Bär GmbH.

In der Abmahnung wird pauschal behauptet, dass die Bär GmbH Inhaberin einer Unionsmarke mit der Bezeichnung „Bär Schuhe“ sei. Eine Registrierungsnummer wird nicht benannt. Wir konnten zwischenzeitlich herausfinden, dass eine Unionsmarke mit der Registernummer 005652771 eingetragen ist.

In der Abmahnung heißt es, dass unsere Mandantschaft über die Handelsplattform eBay Schuhe zum Kauf angeboten und dabei das Markenzeichen „Bär“ der Bär GmbH unerlaubter Weise verwendet haben soll. Aufgrund dieser unautorisierten Nutzung stünden der Bär GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG zu.

Zudem habe unsere Mandantschaft gegen die Urheberrechte der Bär GmbH verstoßen, da sie die Artikelbeschreibungen von der Bär GmbH übernommen habe. Infolge dieser beiden vermeintlichen Verstöße werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch

- Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 €

Unterlassungserklärung:

Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe von pauschal 5.100,00 € festgeschrieben ist. Wir raten davon ab, diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Gründe hierfür möchten wir gerne ausführen:

Markenerschöpfung?

In derartigen Abmahnungen gilt es zunächst zu überprüfen, ob es sich bei der angebotenen Ware eventuell um Originalware des Markeninhabers handelt. Der Markeninhaber ist gem. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht dazu berechtigt, Dritten die Nutzung der Marke für Waren zu untersagen, wenn diese Waren mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind.

Rechtliche Möglichkeiten der Abwehr:

Bei Erhalt einer Abmahnung bestehen immer verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten. Sie reichen von der kompletten Zurückweisung der Abmahnung bis hin zur vollständigen Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche. Bei der uns vorliegenden Abmahnung halten wir es für ratsam, den geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch vollumfänglich zurückzuweisen. Es handelt sich hier unserer Auffassung nach um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Dies hat die Folge, dass der Bär GmbH unsere Anwaltskosten, die unserer Mandantschaft durch unsere Beauftragung entstanden sind, in Rechnung gestellt werden können.

Eine Abmahnung sollte daher immer von Profis auf dem jeweiligen Rechtsgebiet beantwortet werden!

Wir stehen Ihnen mit unserer Hilfe im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren bereits mehrere tausend Abmahnungen des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht erfolgreich bearbeitet. Informieren können Sie sich hierüber auch gerne in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de oder auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de.

Abmahnung erhalten? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und völlig unverbindlich.

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