Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten?

Wieder einmal wurden wir mit der Verteidigung gegen eine Abmahnung des Vereins „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.“ aus Fürstenfeldbruck beauftragt. Im Abmahnschreiben werden unserem Mandanten vermeintliche Verstöße gegen das UWG vorgeworfen.

Vorwürfe:

1. Verkauf von Lebensmitteln

Unser Mandant bietet auf seinem eigenen Onlineshop diverse Produkte, u.a. Wein, Schaumwein oder weinhaltige Getränke zum Kauf an. Hierbei soll er gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben. So soll er es unterlassen haben, auf Allergene und Sulfite hinzuweisen sowie den Alkoholgehalt anzugeben. Auch sei der verantwortliche Lebensmittelunternehmer mit Name und Anschrift nicht genannt. All diese Angaben seien aber gem. Art. 9 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Pflichtangaben.

2. Kontaktformular

Des Weiteren biete unser Mandant auf seiner Webseite ein Kontaktformular an. Dieses sei jedoch nicht dem Stand der Technik entsprechend gegen unberechtigten Zugriff gesichert. Die Pflicht zur geschützten Übertragung (z.B. via TLS / HTTPS) ergebe sich aus § 13 Abs. 7 TMG.

Die o.g. Verstöße seien Marktverhaltensregeln und ein Verstoß gegen diese stelle zugleich ein Verstoß gegen das UWG (Wettbewerbsverstoß) dar.

Forderung:

Unsere Mandantschaft wird aufgrund dieser vermeintlichen Wettbewerbsverstöße zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Weiterhin wird die Zahlung einer abmahnbezogenen Kostenpauschale in Höhe von 243,95 € verlangt.

Wer ist der Verbraucherschutzverein und warum mahnt er ab?

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein Wettbewerbsverein, eingetragen beim Amtsgericht München. Er wurde in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG beim Bundesjustizamt aufgenommen. Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung des Vereins ist der Verein zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt, somit auch abmahnbefugt. Der Verein ist also dazu befugt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Forderungen:

- Abgabe einer Unterlassungserklärung

- Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 243,95 €

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Bei Erhalt einer Abmahnung oder Zustellung einer Klage sollten Sie unmittelbar anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Durch eine anwaltliche Vertretung kann weiterer Schaden abgewendet werden und die Angelegenheit für Sie rechtssicher beendet werden. Zudem können häufig die geforderten Kosten reduziert werden.

Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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