Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Kfz-Innung durch Kanzlei JuS: Gewebliches oder privates Handeln?

Eine neuerliche Abmahnung der Kfz-Innung Frankfurt/Main und Main-Taunus-Kreis, ausgesprochen durch die Kanzlei JuS aus Augsburg, ist derzeit Gegenstand eines unserer Kanzleimandate. In der Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass unser Mandant über diverse Online-Verkaufsportale als privater Autoverkäufer auftrete, obwohl er als gewerblicher Händler einzustufen sei.

In der Vergangenheit haben wir in unserer Kanzlei bereits mehrfach gegen Abmahnungen von Kfz-Innungen verteidigt, nunmehr mahnt auch die Kfz-Innung Frankfurt/Main und Main-Taunus-Kreis ab. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass unser Mandant über Online-Verkaufsportale wie bspw. Autoscout24 oder mobile.de PKW zum Kauf angeboten hat und hierbei als privater Verkäufer aufgetreten sei. Die Angebote unseres Mandanten wurden anhand seiner angegebenen Handynummer als gemeinsame Angebote einer einzigen Person identifiziert. Nach Art und Umfang der Verkaufstätigkeit unseres Mandanten sei dieser jedoch als gewerblicher Verkäufer einzustufen und habe als solcher diverse Informationspflichten zu erfüllen, die er jedoch gerade nicht erfüllt habe.

Welche Pflichten hat ein gewerblicher Händler im Gegensatz zu einem privaten Händler zum Beispiel zu erfüllen?

gewerblicher Händler privater Händler

- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, wie z.B. Aufsichtsbehörde

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Diese Aufstellung zeigt, dass es „günstig“ ist, privater Verkäufer zu sein. Doch ab wann gilt man als gewerblicher Händler? Diese Frage ist schwer eindeutig zu beantworten, da es zahlreiche Kriterien gibt, die bei einer Eingruppierung in die eine oder andere Seite zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt: Gewerblich handelt, wer eine

- selbständige,

- planvolle,

- auf gewisse Dauer angelegte,

- wirtschaftliche Tätigkeit

- entgeltlich am Markt anbietet.

Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In der uns nun vorgelegten Abmahnung heißt es, aufgrund der oben genannten Kriterien sei unser Mandant als gewerblicher Händler einzustufen. Da er die o.g. Informationspflichten nicht erfülle, stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar und sei zu unterlassen.

Geltend gemachte Forderungen:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Kostenerstattung für Anwaltskosten in Höhe von 952,00 €

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de

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