Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Vertragsstrafenforderung der Wettbewerbszentrale: 3.000,00 € gefordert

Im Nachgang an eine Abmahnung des Vereins „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ (‚Wettbewerbszentrale’) erhielt einer unserer Mandanten kürzlich ein Schreiben der Wettbewerbszentrale mit einer Vertragsstrafenforderung.

Nach dem Ausspruch der damaligen Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, gegen die nun verstoßen worden sein soll. Konkret soll unsere Mandantschaft, obwohl sie sich in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hatte, dies nicht zu tun, erneut eine falsche Umsatzsteuer in einem Online-Angebot angegeben haben und auch keine Widerrufsbelehrung vorgehalten haben. Diese beiden Handlungen seien als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu werten und mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu sanktionieren.

Muss nun wirklich diese Strafe gezahlt werden?

Unserer Auffassung nach erscheint diese Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu hoch. Je nachdem, welche Unterlassungserklärung nach der Abmahnung abgegeben wurde, besteht hier durchaus Verhandlungsspielraum. Daher ist es auch von so wichtiger Bedeutung, dass nach Erhalt einer Abmahnung ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt wird. Sodann ist sichergestellt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bei der im Verstoßensfall noch Verhandlungsspielraum besteht. Eine solche Klärung ist aber nur nach Prüfung eines jeden Einzelfalls möglich.

Aus diesem Grund bieten wir unseren Mandanten oder potenziellen Neumandanten eine kostenlose Ersteinschätzung an. So erfahren Sie ganz unverbindlich, welche Verteidigungsoptionen wir in Ihrem Einzelfall sehen. Senden Sie uns daher gerne Ihr Vertragsstrafenforderungsschreiben der Wettbewerbszentrale oder eines anderen Absenders zu. Wir rufen Sie kostenfrei zu.

Reaktionstipps:

Bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich an uns! Wir kennen derartige Schreiben aus zahlreichen Mandaten in dem Bereich des Wettbewerbsrechts bereits sehr gut und können Sie optimal verteidigen. Keinesfalls sollten Sie „auf eigene Faust“ handeln, da ggf. die geforderten Beträge unangemessen hoch sind.

Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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