Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund

Erneut wurden wir in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Unser Mandant legte uns eine kürzlich zugestellte Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) - Büro Dortmund vor.

In der Abmahnung werden diverse Verstöße gegen geltendes Recht innerhalb der von unserem Mandanten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerügt. Unser Mandant ist Online-Händler. Außerdem soll unser Mandant innerhalb seiner Angebote auch gegen die Preisangabenverordnung verstoßen haben, indem er es unterließ, bei diversen Angeboten den Grundpreis des jeweiligen Artikels anzugeben. Konkret wird unsere Mandanten, mithin dem Abmahnadressaten, vorgeworfen, innerhalb seiner AGB diverse Klauseln zu verwenden, die hinsichtlich des Gefahrenübergangs bei der Versendung von Waren rechtswidrig seien. Weiterhin heißt es in der Abmahnung, dass der Grundpreis bei einigen Angeboten nicht angegeben worden sei. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmer, die Letztverbrauchern Waren in Fertigpackung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen sind, gemäß § 2 I PAngV neben dem Endpreis auch den Preis pro Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Die Angabe hat in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu erfolgen. Aufgrund dieser genannten Verstöße, die zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, nimmt die Wettbewerbszentrale unsere Mandanten auf Unterlassung in Anspruch. Unser Mandant wird insoweit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Des Weiteren wird die Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 299,60 € verlangt.

Liegen tatsächlich Wettbewerbsverstöße vor?

Diese Frage kann immer nur im Einzelfall beantwortet werden. So ist z.B. zunächst zu klären, ob der Händler tatsächlich ein gewerblicher Händler ist. Desweiteren muss geprüft werden, ob die vorgehaltenen AGB tatsächlich rechtswidrig sind, oder ob gegebenenfalls sogar noch weitere rechtswidrige Klauseln enthalten sind. Unter Umständen sollte ein Rechtsanwalt hier unbedingt korrekte, d.h. rechtmäßige AGB erstellen, auch um die Gefahr von Folgeabmahnungen zu bannen.

Sofern Sie daher ebenfalls eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder eines anderen Wettbewerbsverband erhalten haben, sollten Sie uns diese Abmahnung unverbindlich per E-Mail zusenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an, bei der wir Ihnen gerne unsere Auffassung zu der Abmahnung sowie potentielle Verteidigungsmöglichkeiten nennen. Gerne nennen wir Ihnen ganz transparent in diesem Zusammenhang auch einen fairen Pauschalpreis, zu dem wir Ihr Mandat gerne übernehmen. Um unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen, rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben beispielsweise als PDF-Datei an unsere E-Mail-Adresse ra@kanzlei-heidicker.de.

Grundsätzlich können wir Ihnen folgende Ratschläge bei Abmahnungen geben:

- Achten Sie auf gesetzte Fristen
- Unterzeichnen Sie keine Erklärungen oder Dokumente
- Zahlen Sie keine Beträge
- Nehmen Sie keinen Kontakt zur Gegenseite auf
- Wenden Sie sich stattdessen an einen spezialisierten Rechtsanwalt

Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Informationen zu aktuellen Abmahnungen, die wir in unserer Kanzlei bearbeiten, erhalten Sie auch unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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