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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH

Wegen des Vorwurfs von Filesharing an dem Film "The Meg" wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt.

Dem Abmahnadressaten wird dabei vorgeworfen, innerhalb einer Online-Tauschbörse den Film "The Meg" öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Tauschbörsen funktionieren so, dass urheberrechtlich geschütztes Material dort zum Download angeboten wird. Wird eine entsprechende Datei jedoch heruntergeladen, so wird sie im selben Moment auch wieder vom eigenen PC automatisch hochgeladen. In diesem Hochladen ist in rechtlicher Hinsicht ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen, was ausschließlich dem Urheber eines Werkes zusteht. Das öffentliche Zugänglichmachen für eine andere Person als den Urheber kann eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG darstellen. Wegen exakt dieses Vorwurfs wurde unser Mandant nun von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren wird von unserem Mandanten ein Schadensersatzbetrag verlangt, außerdem die Kosten für die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer. Der geforderte Gesamtbetrag beträgt 915,00 EUR.

Wie kann ein Rechtsanwalt hier helfen?

Eine Abmahnung kann den Abgemahnten sicherlich zunächst immer aufwühlen und beunruhigen. Hier gilt es jedoch, Ruhe zu bewahren, ein spezialisierter Rechtsanwalt kann geforderte Kosten unter Umständen zum Teil deutlich reduzieren sowie weiteren Schaden abwenden. Gerade im Bereich von Filesharing-Abmahnungen gilt es, den gesamten Sachverhalt ganz genau zu prüfen. Sofern potenziell auch weitere Titel desselben Urheberrechtsinhabers getauscht worden sind, kann unter Umständen eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierdurch kann vermieden werden, dass die gegnerische Anwaltskanzlei weitere Kostenforderungen stellt. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Beachten Sie bei Erhalt einer Abmahnung folgende Tipps:
- Kein Kontakt zum abmahnenden Anwalt oder der Gegenseite
- Unterzeichnen Sie keine Dokumente
- Beachten Sie unbedingt gesetzte Fristen
- Zahlen Sie keine geforderten Beträge, auch nicht in Teilen!

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bietet Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nachdem Sie uns Ihre Abmahnung beispielsweise per E-Mail zugesendet haben, prüfen unsere Anwälte Ihren Fall. Sie erhalten dann eine erste Einschätzung, welche möglichen Verteidigungswege es in Ihrem Fall gibt. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob die gerügten Verstöße tatsächlich zutreffend sind, oder nicht. Die Verteidigungsmöglichkeiten reichen grundsätzlich von der Abgabe einer modifizierten, das heißt abgewandelten/abgemilderten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, bis hin zur Zurückweisung aller Ansprüche und Geltendmachung der eigenen Anwaltskosten bei der abmahnenden Kanzlei. Hier sollte jedoch unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt Ihren Fall prüfen und sodann die weiteren Schritte mit Ihnen erörtern.

Sie können uns gerne mit Ihrem individuellen Fall anrufen oder Ihre Abmahnung vorab per E-Mail an unsere Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen sie kostenfrei zurück. Außerdem bieten wir in Kooperation mit Anwalt.de einen kostenlosen Rückrufservice an. Wenn Sie auf unserem Anwalt.de-Profil Ihre Telefonnummer angeben, erhalten Sie binnen weniger Augenblicke einen Rückruf unserer Kanzlei, ebenfalls völlig kostenfrei. Weitere interessante Artikel zu aktuellen Abmahnungen finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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