Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung und Vertragsstrafenforderung der Wettbewerbszentrale - Spielhalle / Spielstätte

Zwei Mandate in unserer Kanzlei betreffen aktuell Schreiben der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.v.). In einem Schreiben wird der Inhaber einer Spielhalle wegen vermeintlicher Wettbwerbsverstöße abgemahnt, in einem anderen Schreiben wird eine Vertragsstrafe wegen vemeintlichen Verstoßes gegen eine zuvor abgegebe Unterlassungserklärung gefordert.

Abmahnung

Das erste Schreiben, die wettbwerbsrechtliche Abmahnung, betrifft vermeintliche Wettbwerbsverletzungen in der von unserem Mandanten betriebenen Spielhalle. Ihm wird vorgeworfen, dass in seiner Spielhalle ein Spieler mehrere Spielgeräte gleichzeitig bedinen könne. Dies sei ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 der Spielverordnung. Diese sei zugleich eine Marktverhaltensregel und ein Verstoß hiergegen damit zugleich ein Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3, 3 a UWG. Da die Wettbewerbszentrale als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abmahn- und klagebefugt sei, macht sie mit der Abmahnung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Von unserem Mandanten wird verlangt, die vermeintlichen Wettbewerbsverletzungen zukünftig zu unterlassen und dies mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vertragsstrafenbewehrt rechtsverbindlich zu versprechen. Eine Unterlassungserklärung ist ein Dokument, in dem sich der Unterzeichnende dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und für den Fall einer erneuten Handlungsvornahme an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Wettbewerbszentrale sendet direkt eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit, in der für jeden Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe von pauschal 4.000,00 € festgesetzt wird. Außerdem verlangt die Wettbewerbszentrale eine Kostenpauschale für den Ausspruch der Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 299,60 Euro.

Vertragsstrafe

In einem anderen aktuellen Fall in unserer Kanzlei fordert die Wettbewerbszentrale von unserem Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €. Die Vertragsstrafe sei zu zahlen, da unser Mandant gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe. Dieser Mandant ist ebenfalls Betreiber einer Spielhalle. Die Wettbewerbszentrale hatte ihn einige Zeit zuvor abgemahnt, weil sie festgestellt haben will, dass in gewissen Teilbereichen der Spielhalle geraucht werden dürfe. Dies sei ebenfalls wettbewerbswidrig. Unser Mandant gab eine Unterlassungserklärung ab. Danach hatte die Wettbewerbszentrale den Betrieb unseres Mandanten offensichtlich erneut kontrolliert und will dabei festgestellt haben, dass die vermeintlichen Wettbewerbsverstöße nicht vollständig abgestellt worden sein sollen. Daher wird nun die Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro gefordert.

​Schreiben der Wettbewerbszentrale - wie reagieren?

Wenn Sie ebenfalls ein Schreiben der Wettbewerbszentrale erhalten haben, sollten Sie unbedingt die folgenden Ratschläge beachten! Dies gilt unabhängig favon, ob es sich bei dem Schreiben um eine Abmahnung oder eine Vertragsstrafenforderung handelt. In beiden Fällen ist Vorsicht geboten. Wenn Sie angeschrieben wurden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Es gibt Fachanwälte, die Ihnen kompetent helfen können. Wichtig ist, dass Sie innerhalb der gesetzten Fristen unbeding reagieren. Am besten sollten Sie unmittelbar nach Erhalt des Schreibens einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren und damit beauftragen, die gesamte Angelegenheit umfassend zu überprüfen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Seine Spezialisierung muss ein Fachanwalt anhand einer bestimmten Anzahl an Mandaten in dem jeweiligen Bereich, Klausuren und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Sie sollten es unterlassen, selbständig auf ein Schreiben der Wettbewerbszentrale zu reagieren. Dies kann nachteilige Folgen haben. Insbesondere sollten Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Zudem ist eine pauschale Vertragsstrafenregelung nachteilig und nicht notwendig. Vielmehr sollte der von Ihnen beauftragte Fachanwalt, wenn tatsächlich eine Wettbewerbsverletzung vorliget, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Diese sollte keine pauschale Vertragsstrafe beinhalten.

Beachten Sie folgende Handlungsempfehlungen:

- Nicht selbst reagieren

- Keine Fristen verpassen

- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen

Unsere Rechts- und Fachanwaltskanzlei ist auf dem Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Wir kennen Abmahnungen der vorliegenden Art bereits sehr gut und wissen, welche die richtige Verteidigungsstrategie je nach Sachverhalt ist. Nutzen Sie als Betroffener unsere kostenlose Ersteinschätzung. Sie können uns Ihr Schreiben hierzu via E-Mail übersenden oder uns telefonisch kontaktieren. Im Falle einer Beauftragung berechnen wir einen transparenten und fairen Pauschalpreis, der die erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten umfasst.

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