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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Rechtsanwalt Lutz Schroeder: Abmahnung für Thomas von Haugwitz - Privates / gewerbliches Handeln

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der um den Vorwurf gewerblichen Handelns bei Auftreten als privater Verkäufer geht, ist Gegenstand einer aktuellen Beauftragung in unserer Kanzlei. Unserm abgemahnten Mandanten wird vorgeworfen, bei eBay als privater Verkäufer Produkte anzubieten, obwohl er bereits als gewerblicher Händler einzustufen sei.

Zwischen unserem Mandanten und Herrn Thomas von Haugwitz als Mandanten von Redchtsanwalt Lutz Schroeder bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, führt Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus. Daher sei Herr von Haugwitz nach dem UWG abmahnbefugt. Er habe festgestellt, dass unser Mandant über eBay diverse Produkte zum Kauf anbiete und dabei mit einem privaten eBay-Profil als privater Verkäufer auftrete. Nach Anzahl der erhaltenen Bewertungen, Anzahl der angebotenen Produkte sowie Art der angebotenen Waren sei unser Mandant jedoch als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren und habe als solcher entsprechende Informationspflichten zu erfüllen.

Die Frage, ab wann ein Handeln nicht mehr als nur rein privat, sondern als gewerblich einzustufen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung gibt es verschiedene Kriterien, nach deren Gesamtschau ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Es sind u. a. zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.

Übersicht Rechtsprechung:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Gewerbliche Verkäufer haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen, deren Fehlen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann und von Mitbewerbern - wie vorliegend geschehen - abgemahnt werden kann.

Folgende Informationspflichten muss ein gewerblicher Händler bspw. erfüllen.

Übersicht Verkäuferpflichten:

gewerblicher Verkäufer privater Verkäufer
- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Transportgefahr bei Versendungskauf

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, unternehmensbezogene Angaben

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Alleine die Anzahl der hier aufgezählten, nicht abschließenden, Punkte zeigt, dass ein gewerblicher Verkäufer ungleich viel mehr Angaben in seinen Angeboten vorhalten und Pflichten erfüllen muss.

Weil unser Mandant zwar als privater Verkäufer auftrete, aber als gewerblicher Verkäufer nach den angegebenen Kriterien einzustufen sei, werden in der Abmahnung folgende Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch, zu erfüllen durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Kostenerstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten i.H.v. 612,80 €

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbstständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de

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