Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. ist ein Verein, der von allen bayerischen Kfz-Innungen gegründet wurde. Zweck des Vereins ist es laut eigener Beschreibung, den “fairen Wettbewerb” zu fördern. Als Wettbewerbsverband habe man kürzlich festgestellt, dass einer unserer Mandanten häufiger als “üblich” für einen privaten Verkäufer Kraftfahrzeuge innerhalb der letzten Monate unter der immer gleichen Telefonnummer online zum Kauf angeboten habe. Daher wurde dieser nun abgemahnt.

Aufgrund der Anzahl der Verkäufe, die in der Abmahnung gar nicht genau angegeben wird, sei er nicht mehr als privater Verkäufer von Kraftfahrzeugen, sondern vielmehr als gewerblicher Händler einzustufen. Als solcher habe er diverse Informationspflichten zu erfüllen, die ein privater Verkäufer nicht erfüllen müsse. Da das Auftreten als privater Verkäufer bei tatsächlicher gewerblicher Verkäufereigenschaft Wettbewerbswidrig ist, spreche man die vorliegende Abmahnung aus.

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich dazu verpflichten würde, zukünftig nicht mehr als privater Verkäufer von Kraftfahrzeugen aufzutreten, wenn er tatsächlich bereits als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Weiterhin fordert der Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zur Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von 296,31 € auf.

Wie ist die Abmahnung rechtlich zu bewerten?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die Abmahnung und den zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend prüft. Hierbei muss insbesondere überprüft werden, ob tatsächlich eine Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt. Die Grenze, ab wann man als gewerblicher Händler einzustufen ist, ist fließend. Es gibt leider keine feste Zahl an Autos, die man hochgerechnet aufs ganze Jahr verkaufen darf, um noch als privater Verkäufer zu gelten. Vielmehr gibt es diverse Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Anhand dieser Kriterien muss im Einzelfall überprüft werden, ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Auf eine Abmahnung sollte nicht selbständig reagiert werden. Keinesfalls sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig nachteilig formuliert und beeinträchtigen die Verteidigungsposition ungemein. Stattdessen sollte unverzüglich nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung der gesamten Angelegenheit beauftragt werden. Dieser wird sodann die nötigen Schritte in die Wege leiten und bei tatsächlichem Vorliegen von Wettbewerbsverstößen unter Umständen eine modifizierte, das heißt abgewandelte, Unterlassungserklärung abgeben. Eine Unterlassungserklärung sollte jedenfalls keine pauschale Vertragsstrafe beinhalten. So wäre im Falle eines erneuten Verstoß es eine bessere Verhandlungsposition hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe gegeben. Wurden sie also ebenfalls abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, zögern Sie bitte nicht unsere Kanzlei zu kontaktieren. Alle in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir kennen Abmahnungen der vorliegenden Art bereits sehr gut und stehen auch Ihnen im gesamten Bundesgebiet helfend und unterstützend zur Seite. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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