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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. - Herstellergarantie

Wegen des Vorwurfes einer Wettbewerbsverletzung wurde einer unserer Mandanten kürzlich von dem Fürstenfeldbrucker Verein "Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V." abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Vorwurf der Abmahnung: Unzulässige Werbung mit einer Herstellergarantie.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist - so heißt es in der Abmahnung - als abmahnbefugter Wettbewerbsverein dazu berechtigt, Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften bei Onlinehändlern abzumahnen. Unser Mandant, der ebenfalls Onlinehändler ist, soll nun gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen haben. Innerhalb eines seiner eBay-Angebote soll er mit einer "zweijährigen Herstellergarantie" geworben haben, ohne hierbei auf die genauen Garantiebedingungen hinzuweisen. Dies sei jedoch nach § 479 BGB erforderlich. Der Verbraucher müsse vor Vertragsschluss umfangreich über Art, Umfang und Ausübung der Garantiebedingungen belehrt werden. Fehlen solche exakten Garantiebedingungen, sei dies ein Wettbewerbsverstoß.

​Garantie und Gewährleistung

Häufig werden die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" vermischt oder sogar als Begriffe für ein uns dasselbe wahrgenommen. Dies ist jedoch falsch. Juristisch sind Garantie und Gewährleistung zwei grundverschiedene und voneinander abzugrenzende Dinge. Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache Nacherfüllung oder Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern, bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten. Unter Nacherfüllung versteht man die Reparatur oder die Neulieferung der Kaufsache. Welche der beiden Alternativen der Nacherfüllung erfolgen soll, kann der Verbraucher - also der Käufer (!) entscheiden. Die Voraussetzungen, die jeweils erfüllt werden müssen um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, sind in den §§ 434 ff. BGB gesetzlich geregelt. Von diesen Vorschriften darf nicht zum Nachteil von Verbraucherinnen und Verbrauchern abgewichen werden. Insbesondere kann die Gewährleistung bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher (Käufer) und Unternehmer (Verkäufer) nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gewährleistungsrechte gelten grundsätzlich zwei Jahre ab Kaufdatum.

Beispiel: Käufer Karl, der Verbraucher ist, kauft bei dem gewerblichen Verkäufer Volker einen Kühlschrank. Nach zwei Monaten stellt sich heraus, dass der Kompressor einen massiven Defekt aufweist. Karl kann von Volker gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 434 BGB Nacherfüllung verlangen. Karl entscheidet sich für eine Neulieferung. Volker liefert Karl einen neuen Kühlschrank, dessen Kompressor voll funktionstüchtig ist.

Ganz anders sieht es bei einer Garantie aus. Dies ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Verkäufers. Ein Verkäufer kann, muss aber keine Garantie anbieten. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Bei der Garantie kann der Verkäufer auch selbständig und völlig frei festlegen, wie umfangreich die Garantie ist, wie lange sie gilt und wie sie wahrgenommen werden kann. Zum Beispiel kann der Verkäufer bestimmen, dass die Garantie nur 3 Monate läuft oder nur auf den Motor gilt. Es steht frei im Ermessen des Verkäufers, was genau von der Garantie umfasst ist.

Beispiel: Wie im vorherigen Beispiel kauft Käufer Karl (Verbraucher) wieder bei dem gewerblichen Verkäufer Volker ein. Dieses Mal kauft er jedoch einen Fernseher. Nach drei Jahren gehen im Inneren des Fernsehers technische Elemente kaputt, sodass der Fernseher nur noch schwarz/weiß zeigt. Karl erinnert sich, dass Volker ihm beim Kauf des Geräts von einer "fünfjährigen Herstellergarantie" erzählt hat. Karl muss nun recherchieren, was alles genau von der Herstellergarantie umfasst ist. Nachdem er sich die Garantiebedingungen durchgelesen hat, stellt er fest, dass die Garantie zwar fünf Jahre gilt, jedoch nur auf den Standfuß des Fernsehers. Insbesondere technische Bauteile sind nicht von der Garantie umfasst. Karl kann wegen des kaputten Bildschirms keine Rechte geltend machen, sondern muss von nun an schwarz/weiß fernsehen.

​Garantiebedingungen

Die obigen beiden Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, dass der Käufer genau weiß, was von einer etwaigen Garantie umfasst ist. Deshalb bestimmt § 479 BGB, dass bei Werbung mit einer "Garantie" die exakten Garantiebedingungen beigefügt werden müssen, aus denen sich transparent alle Voraussetzungen ergeben. Insbesondere muss hierbei der Hinweis vorhanden sein, dass die Garantie die gesetzlichen Rechte (also die Gewährleistungsrechte, siehe oben) nicht beschränkt. Eine Garantie gilt immer nur zusätzlich zu Gewährleistungsrechten und niemals anstelle dessen.

Vorwurf der Abmahnung

Weil unser Mandant bei der Bewerbung seines Online-Angebotes gerade keine Garantiebedingungen beigefügt haben soll, wurde er nun abgemahnt. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. forder ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit einer solchen Erklärung würde sich unser Mandant dazu verpflichten, in Zukunft keine Angebote mehr online zu stellen, ohne hierbei auf die exakten Garantiebedingungen zu verweisen. Sollte in Zukunft dennoch erneut ein solches Angebot veröffentlicht werden, müsste unser Mandant an den Verbraucherschutzverein eine hohe Vertragsstrafe bezahlen.

Weiterhin wird unser Mandant in der Abmahnung zur Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von insgesamt 243,95 € aufgefordert.

Unser Rat an abgemahnte Händler:

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins oder eines anderen Wettbewerbsverbandes oder Mitbewerbs erhalten haben, dann sollten Sie keinesfalls die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen und mögliche Verteidigungsrechte abschneiden. Vielmehr sollte eine Abmahnung immer individuell durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Sofern die Verstöße, die in der Abmahnung beanstandet worden sind, tatsächliche Wettbewerbsverstöße sind, kann unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden. Wichtig ist, dass der Sachverhalt vorher umfassend geprüft und juristisch bewertet wird. Eine Unterlassungserklärung gilt eine sehr lange Zeit und sollte daher nicht leichtfertig oder selbständig abgegeben werden, sie kann weitreichende Konsequenzen haben.

Unser Angebot an Onlinehändler:

Wir sind eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Auf das Wettbewerbsrecht, sowie die verbundenen und für Onlinehändler überaus wichtigen Rechtsgebiete sind wir hoch spezialisiert. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierbei prüfen wir kurz Ihren Fall und nennen Ihnen Verteidigungsoptionen. Ebenso nennen wir Ihnen gerne einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie gerne vertreten. Im Rahmen unserer Devise "Vorsorge ist besser als Nachsorge" bieten wir Onlinehändlern zudem ein AGB-Update-Paket an. Hierbei halten wir Ihre Rechtstexte immer auf dem aktuellen gesetzlichen Stand. AGB, Impressum, Datenschutzerklärungen und etwaige Garantiebedinungen formulieren wir für Sie rechtssicher. So kann die Gefahr von teuren Abmahnungen gebannt werden. Informationen zu unserem AGB-Update-Paket finden Sie auf unserer Kanzleihomepage www.kanzlei-heidicker.de. Dort finden Sie auch weitere Artikel zu aktuellen Abmahnungen sowie unsere Kontaktdaten zur Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung.

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