Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Privat oder gewerblich? Abmahnung des Rechtsanwalts Lutz Schroeder für Mission Direct Trading

Wegen des Vorwurfs, als gewerblicher Händler Waren im Internet zu verkaufen und dabei nur als privater Verkäufer aufzutreten wurde einer unserer Mandanten kürzlich von Rechtsanwalt Lutz Schroeder abgemahnt. Die Abmahnung spricht er für die Mission Direct Limited & Co. KG aus, die unter anderem auf eBay Tonträger verkauft.

Da unser Mandant ebenfalls bei eBay Tonträger zum Kauf anbiete und daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Mission Direct Limited & Co. KG stehe, sei diese abmahnbefugt. Der Mission Direct Limited & Co. KG sei insoweit aufgefallen, dass unser Mandant in seinen Angeboten angeblich angegeben habe, dass er privater Verkäufer sei. Nach Art und Umfang der Verkaufstätigkeit liege jedoch kein privates Handeln, sondern eine gewerbliche Verkaufstätigkeit vor. Ab wann kein privates, sondern gewerbliches Handeln vorliegt, ist im Gesetz nicht zahlenmäßig bestimmt. Vielmehr gibt es eine Reihe von Indizien und Elementen, die bei der Beurteilung einer gewerblichen Verkaufstätigkeit berücksichtigt werden müssen. Diese Indizien sind z.B. Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte, Anzahl der getätigten Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wie etwa ein Kalenderjahr, Art und/oder Gleichartigkeit der angebotenen Produkte. Da bei unserem Mandanten nach Berücksichtigung der entsprechenden Kriterien jedenfalls keine private Verkaufstätigkeit mehr vorliege, spricht Rechtsanwalt Schroeder die Abmahnung aus. Das Auftreten als privater Verkäufer bei tatsächlich gewerblicher Verkaufstätigkeit sei wettbewerbswidrig, da zahlreiche Informationspflichten nicht erfüllt würden.

Hintergrund: Gewerbliche Verkäufer sind dazu verpflichtet, diverse Informationen und Belehrungen vor dem Vertragsschluss vorzunehmen. Hierzu gehört z.B. die Einräumung eines und Belehrung über das Widerrufsrecht, Informationen zur Vertragstextspeicherung, Belehrung über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht (Gewährleistung) oder der Link zur OS-Streitschlichtungsplattform für Verbraucher. Diese Informationspflichten müssen von privaten Verkäufern nicht erfüllt werden. Wenn also ein Händler als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren ist, muss er die Informationspflichten erfüllen. Der Abmahnadressat behaupte zwar, privater Händler zu sein, sei es in Wahrheit aber nicht.

Insofern wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von 745,40 € zu erstatten.

Wie ist die Abmahnung rechtlich zu bewerten?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz die Abmahnung und den zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend prüft. Hierbei muss insbesondere überprüft werden, ob tatsächlich eine Wettbewerbsrechtsverletzung vorliegt. Die Grenze, ab wann man als gewerblicher Händler einzustufen ist, ist fließend. Es gibt leider keine feste Zahl an Waren, die man hochgerechnet aufs ganze Jahr im Internet und anderswo verkaufen darf, um noch als privater Verkäufer zu gelten. Vielmehr gibt es diverse Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Anhand dieser Kriterien muss im Einzelfall überprüft werden, ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Auf eine Abmahnung sollte nicht selbständig reagiert werden. Keinesfalls sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig nachteilig formuliert und beeinträchtigen die Verteidigungsposition ungemein. Stattdessen sollte unverzüglich nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung der gesamten Angelegenheit beauftragt werden. Dieser wird sodann die nötigen Schritte in die Wege leiten und bei tatsächlichem Vorliegen von Wettbewerbsverstößen unter Umständen eine modifizierte, das heißt abgewandelte, Unterlassungserklärung abgeben.

Abmahnung erhalten? Was tun?

Wenn sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der vorliegenden Art erhalten haben, sollten Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen. Diese ist unserer Auffassung nach nachteilig formuliert und verpflichtet Sie nachteilig. Stattdessen sollte nach Erhalt einer Abmahnung ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufgesucht werden. Dieser wird die gesamte Angelegenheit zuerst prüfen. Gelangt er zu dem Schluss, dass tatsächlich Unterlassungsansprüche wegen Rechtsverletzungen bestehen, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Keinesfalls sollte jedoch eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart werden, die im Falle eines Verstoßes gezahlt werden müsste.



Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.
Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.dezusenden.Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de

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