Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Onlinehändler aufgepasst! Abmahnungen wegen Google-Shopping Preisangaben im Umlauf (Ido Verband)

Die Suchmaschine Google hat eine spezielle Rubrik für Produktsuchen. Dieser Bereich nennt sich "Google Shopping". Hier können die Preise zu Produkten von verschiedenen Webseiten zugleich angezeigt werden. Einen Onlinehändler und Mandanten in unserer Anwaltskanzlei erreichte jetzt eine Abmahnung des Ido Wettbewerbsverbandes wegen des Vorwurfs der fehlenden Grundpreisangabe innerhalb der Google-Shopping-Darstellung seines Produktes.

Onlinehändler profitieren davon, wenn Kunden über Plattformen wie z.B. Google Shopping den Weg auf den eigenen Onlineshop finden. Jedoch birgt dies auch die Gefahr von Abmahnungen, wie der vorliegende Fall zeigt. Was geschehen war: Unser Mandant ist erfolgreicher Onlinehändler mit eigenem Onlineshop. Seine Produkte sind auch über Google Shopping auffindbar. Da er Produkte aus dem Bereich Tiernahrung verkauft, werden diese zumeist in abgepackten Mengen angeboten, weshalb nach der Preisangabenverordnung (PAngV) die Angabe eines Grundpreises erforderlich ist. Grundpreise sind immer in der Grundeinheit anzugeben, also z.B. in 100 ml, 100 g. Die Angabe des Grundpreises im Onlineshop unseres Mandanten wird vom abmahnenden "Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V." auch nicht beanstandet. Vielmehr bezieht sich der Ido Verband auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) innerhalb von Google Shopping. Dort fehle nämlich eine Angabe des Grundpreises. Erst durch den Klick auf einen Link in Google Shopping gelange ein mutmaßlicher Käufer zum Onlineshop unseres Mandanten und könne den Grundpreis einsehen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis angegeben werden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht so. Demnach liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und damit auch gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift vor, weshalb der Ido Verband abmahnbefugt sei. Geltend gemacht werden Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche für die Abmahnung i.H.v. 232,05 €.

Haftet ein Onlinehändler für etwaige Fehler in Google Shopping?

Es stellt sich hier die Frage, warum keine Grundpreisangabe in Google Shopping vorhanden war, bzw. wer das Fehlen zu verantworten hat. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich mit einer ähnlichen Frage 2016 zu beschäftigen. Im zu entscheidenden Fall ging es darum, wer eine fehlerhafte Versandkostenangabe in Google Shopping zu verantworten hatte: Google oder der Onlinehändler? Das Gericht urteilte wie folgt:

"Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.“ (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 9 U 98/15)

Die Verantwortung für die fehlerhafte Versandkostenangabe sah das Gericht mithin bei dem Onlinehändler. In die gleiche Richtung geht auch die vorliegende Ido-Abmahnung. Für das Fehlen der Grundpreisangabe sei ebenfalls der Onlinehändler verantwortlich und nicht Google. Google fungiere gewissermaßen als Beauftragter des Onlinehändlers. Nach § 8 Abs. 2 UWG kann eine Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Auftraggeber eines Beauftragten gerichtet werden, wenn der Beauftragte gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt.

Sehen Sie auch unser Ratgebervideo zum Thema:

Ido Abmahnung Google Shopping

(Klicken Sie zum Abspielen des Videos einfach auf das Bild)

Folglich besteht für Onlinehändler ein umfassendes Überwachungs- und Instruktionsgebot zur Vermeidung von Abmahnungen!

Sollten Sie als Onlinehändler jedoch ebenso eine derartige Abmahnung erhalten haben, nehmen Sie dies bitte nicht auf die leichte Schulter. Eine eigenständige Reaktion kann schwere Folgen haben, das Ignorieren einer Abmahnung ist die schlimmste aller Möglichkeiten. Wenden Sie sich vertrauensvoll an einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Rufen Sie uns hierzu an oder senden Sie uns die Abmahnung per E-Mail. Im Fall einer Beauftragung vereinbaren wir mit Ihnen einen fairen und transparenten Pauschalpreis.

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