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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

"Pink Floyd" Musik-CD auf eBay angeboten - Abmahnung der Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

Weil er über eBay eine Musik-CD mit Songs der Band "Pink Floyd" zum Kauf angeboten haben soll, die die Band so in dieser Form nie selbst auf den Markt gebracht hat, wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der Anwaltskanzlei Gutsch & Schlegel abgemahnt.

Die Abmahnung wird ausgesprochen im Namen der Pink Floyd Musc Ltd. aus London, die Inhaberin aller Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung aller Pink-Floyd-Werke bis 1986 sei. Der Pink Floyd Ltd. sei kürzlich aufgefallen, dass unser Mandant über eBay einen Doppel-CD-Tonträger mit Tonaufnahmen aus einem Live-Konzert der Band zum Kauf angeboten haben soll. Diese Musik-CD sei niemals von der Pink Floyd Ltd. in dieser Weise selbst veröffentlicht, zum Kauf angeboten oder sonstwie rechtmäßig veröffentlicht worden. Daher stelle das Anbieten der Musik-CD eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Pink Floyd Ltd. gem. § 77, 79, 17 UrhG dar. Aufgrund dieser vermeintlichen Urheberrechtsverletzung wird unser Mandant auf Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen.

1. Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG

Der Unterlassungsanspruch bestehe aufgrund der vermuteten Wiederholungsgefahr. Er sei durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen. In der Anlage zu der Abmahnung findet sich ein vorformuliertes Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Unserer Auffassung nach sollten nie ungeprüft vorformulierte Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten selbst abgegeben werden. Oftmals ist hierin ein Schuldeingeständnis zu sehen.

2. Vernichtungsanspruch, § 98 UrhG

Unser Mandant wird in der Abmahnung zudem dazu aufgefordert, die noch in seibem Besitz befindlichen Musik-CDs an die Pink Floyd Ltd. zu übersenden, damit diese dort vernichtet werden können.

3. Schadensersatzanspruch, § 97 Abs. 2 UrhG

Aufgrund der angeblichen Rechtsverletzung machen die Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte einen Schadensersatzanspruch geltend. Dieser wird in der Abmahnung mit einem "symbolischen Betrag in Höhe von 100,- Euro" geltend gemacht.

4. Aufwendungsersatzanspruch, § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG

Die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung werden mit 269,50 € beziffert. Dieser Betrag sei von unserem Mandanten zu erstatten. Ebenso wird ein Betrag von weiteren 100 Euro für die Ermittlung des Sachverhalts durch eine Fremdfirma in Rechnung gesetzt.

Die Gesamtforderung beläuft sich also auf 369,50 Euro.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Recht zur Verbreitung dem Urheber zusteht. Jedoch kann nicht pauschal gesagt werden, ob in allen derartigen Fällen tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Um dies sagen zu können, bedarf es einer Einzelfallüberprüfung der Gesamtumstände. Im Rahmen der durch unsere Kanzlei angebotenen kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen gerne mit, ob in Ihrem Einzelfall ein Verstoß vorliegt, oder nicht.

Welche Verteidigungsoptionen bestehen gegen die Abmahnung?

Sofern tatsächlich kein Verstoß vorliegen sollte, sollten alle Ansprüche konsequent zurückgewiesen werden. Liegt hingegen ein Verstoß vor, gilt es weiteren Schaden abzuwenden und geforderte Geldbeträge nach Möglichkeit zu reduzieren. In jedem Fall sollte ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt die Abmahnung überprüfen und ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die kein Schuldeingeständnis darstellt. Es sollte nicht selbständig auf die Abmahnung reagiert werden.

Profitieren Sie von unserer Spezialisierung auf das Urheberrecht!

Unsere Kanzlei ist auf das Rechtsgebiet des Urheberrechts spezialisiert. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist zudem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir haben in der Vergangenheit bereits eine sehr hohe Zahl an Abmahnungen der vorliegenden Art erfolgreich bearbeiten können und stehen auch Ihnen zur Verfügung. Häufig können geforderte Kosten reduziert werden.

Im Falle einer Abmahnung sollten Sie:

- Kein Kontakt zur Gegenseite aufnehmen

- Unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen

- nicht auf eigene Faust reagieren

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung, wenden Sie sich hierzu gerne telefonisch oder per Mail an unsere Kanzlei.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Abmahnblog, in dem wir immer aktuell über die neusten Abmahnungen berichten, auf unserer Homepage und auf unserer Spezialseite zum Urheber- und Medienrecht unter www.recht-foto.de

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