Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Fehlendes Impressum: Abmahnung der Kanzlei Awender & Werner im Auftrag von Hr. Stefan Reebig

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Anwälte Awender & Werner im Auftrag ihres Mandanten Stefan Reebig ist derzeit Gegenstand eines Mandates in unserer Kanzlei. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, in einem seiner eBay-Angebote keine Widerrufsbelehrung vorgehalten zu haben.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) sieht vor, dass Mitbewerber andere Mitbewerber abmahnen können, wenn diese gegen Markeverhaltensregelungen verstoßen haben. Bei den Pflichtinformationen im Fernabsatzgeschäft - wie z.B. der Pflicht zur Verwendung einer Widerrufsbelehrung - handelt es sich um eine solche Marktverhaltensregelung. Dies bedeutet, dass prinzipiell eine nicht vorgehaltene oder falsche Widerrufsbelehrung von Konkurrenten abgemahnt werden kann.

So geschah es auch einem unserer Mandanten kürzlich. Bei einem seiner eBay-Angebote hatte er - so lautet der Vorwurf der Abmahnung - keine Widerrufsbelehrung hinzugefügt. Das Fehlen dieser Belehrung sei wettbewerbswidrig im Sinne des UWG und könne daher abgemahnt werden. Unser Mandant wird infolge des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes dazu aufgefordert,

- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und

- die Kosten für die Abmahnung i.H.v. 1.029,35 Euro zu erstatten.

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument, in dem sich der Unterzeichner dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung (hier: das Nichtvorhalten einer Widerrufsbelehrung) in Zukunft zu unterlassen. Bei Verstößen gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Der uns hier vorliegenden Abmahnung ist ein Muster einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt. Achtung: Oftmals stellen vorformulierte Unterlassungserklärungen ein Schuldeingeständnis dar und/oder sind zu weit gefasst. Das bedeutet, dass sie den Abgemahnten unangemessen benachteiligen können und seine Verteidigungsposition schwächen können.

Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher immer ein auf dem jeweiligen Rechtsgebiet spezialisierter Rechts- oder Fachanwalt beauftragt werden. Dieser prüft Ihren Fall individuell und arbeitet mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie aus. Es sollte nicht selbständig auf eine Abmahnung reagiert werden. Auch sollte eine Abmahnung unter keinen Umständen ignoriert werden, da dann ein gerichtliches Verfahren drohen könnte.

Unsere Anwaltskanzlei ist gleichzeitig auch Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Damit sind wir auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir haben in der Vergangenheit eine hohe vierstellige Zahl an Mandate im Bereich des Wettbewerbsrechts, des Urheber- und Medienrechts sowie des IT-Rechts erfolgreich bearbeitet. In allen genannten Rechtsgebieten hat Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker zugleich auch einen Fachanwaltstitel.

Wenn Sie daher ebenfalls wegen des Vorwurfs der nicht vorgehaltenen Widerrufsbelehrung oder eines anderes vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurde, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen - bundesweit.

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