Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Berechtigungsanfrage BVB Merchandising erhalten?

Mit einer Berechtigungsanfrage wird der Adressat aufgefordert, zu einem vermuteten Rechtsverstoß Stellung zu nehmen. Eine Berechtigungsanfrage dient daher der Informationsgewinnung und nicht der Rechtsdurchsetzung. In unserer Kanzlei bearbeiten wir derzeit wieder Mandate, in denen die BVB Merchandising GmbH Berechtigungsanfragen durch die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen versenden ließ.

Informationsgewinnung

In Berechtigungsanfragen der BVB Merchandising GmbH, die Inhaberin der Markenrechte an den Bezeichnungen “Echte Liebe”, “BVB”, “BVB 09” und “Borussia Dortmund” ist, geht es um den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung. Die den Anwälten der BVB Merchandising GmbH vorliegenden Daten reichen aber wohlmöglich nicht aus, um direkt eine markenrechtliche Abmahnung auszusprechen. Daher wird der Weg einer Berechtigungsanfrage gegangen. Hierdurch erhofft sich die Gegenseite wohl, Informationen über ein mögliches Nutzungsrecht an den entsprechenden Markenzeichen zu gewinnen.

Markenrechtsverletzung im Internet

Meist wird dem Adressaten einer Berechtigungsanfrage erklärt, dass gegen ihn der Verdacht einer Markenrechtsverletzung besteht. Oftmals geht es um Produkte, die vom Adressaten im Internet zum Kauf angeboten worden sind (z.B. über Plattformen wie eBay, Amazon, eBay Kleinanzeigen o.ä.) und die eine der Marken der BVB Merchandising GmbH zeigen oder hiermit beworben werden. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Verwendung von geschützten Markenzeichen nur durch den Markeninhaber selbst gestattet ist. Natürlich gibt es hiervon auch Ausnahmen. Wenn z.B. der Markeninhaber einem Dritten eine Lizenz zur Nutzung der Marke verschafft hat, darf auch dieser die Marke entsprechend nutzen. Ebenso ist es erlaubt, Produkte, die von dem Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht worden sind, mit der entsprechenden Marke zu bewerben. Verkauft also z.B. die BVB Merchandising GmbH ein Trikot mit dem Aufdruck “BVB” und will ein Käufer des Trikots dieses wieder weiterverkaufen, darf er zur Bewerbung - auch im Internet - die Marke “BVB” im Regelfall verwenden.

Form und Inhalt einer Berechtigungsanfrage

Besteht seitens des Markeninhabers der Verdacht, dass ein Verkäufer die Marke unberechtigt genutzt haben könnte, so wird er im Regelfall zunächst eine Berechtigungsanfrage versenden. An diese sind keine besonderen Formerfordernisse geknüpft. Meist erreicht eine Berechtigungsanfrage den Adressaten per klassischer Briefpost oder ggf. vorab per Fax oder E-Mail. Es ist zulässig, dass der Markenrechtsinhaber schon in der Berechtigungsanfrage mitteilt, welche Ansprüche ihm im Falle einer tatsächlichen Markenrechtsverletzung zustehen. Diese Belehrung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Berechtigungsanfrage.

Folgen einer Berechtigungsanfrage

Im Regelfall wird der Adressat einer Berechtigungsanfrage dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hinsichtlich der im Raum stehenden Vorwürfe. Liegt keine Markenrechtsverletzung vor und teilt dies der Adressat einer Berechtigungsanfrage mit, kann sich die Angelegenheit bereits erledigen. Eine Abmahnung dürfte dann regelmäßig nicht folgen. Liegt hingegen eine Markenrechtsverletzung vor und teilt der Adressat dies formlos mit, wird sehr wahrscheinlich eine markenrechtliche Abmahnung folgen. Und hierin liegt ein entscheidender Ansatzpunkt:

Kosten

Für den Versand einer Berechtigungsanfrage kann die Gegenseite keine Anwaltskosten beim Adressaten einfordern. Anders bei einer berechtigten Markenrechts-Abmahnung: in diesem Fall muss der Abgemahnte regelmäßig die beim Markeninhaber entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten. Da Streitwerte im Markenrecht oftmals sehr hoch sind und sich hieraus die Anwaltskosten berechnen, kommt so schnell ein hoher eingeforderter Betrag zustande, der selten unter 1.000 Euro liegt.

Möglichkeit der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Ohne, dass der Markenrechtsinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, kann nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Adressaten abgegeben. Denkbar ist dies in den Fällen, in denen tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Sodann kann der Markenrechtsinhaber keine Abmahnung mehr wegen einer Markenrechtsverletzung aussprechen, da die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt wurde. Folglich kann auch nicht die Erstattung von Anwaltskosten verlangt werden.

Richtige Reaktion entscheidend

Bei Erhalt einer Berechtigungsanfrage im Bereich des Markenrechts sollten Adressaten daher umgehend einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen. Dieser sollte den zugrundeliegenden Sachverhalt prüfen und - je nachdem, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt - vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Hierdurch kann die Geltendmachung von Anwaltskosten durch den Markeninhaber verhindert werden.

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Kamen bei Dortmund hilft Ihnen gerne weiter. Wir haben bereits eine sehr hohe vierstellige Anzahl an Mandaten erfolgreich bearbeitet und vielen Adressaten einer Berechtigungsanfrage kompetent weiterhelfen können.

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