Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Vertragsstrafe vom Ido Verband gefordert - angeblicher Verstoß in Google Shopping

Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich ein Schreiben des Ido Verbands, in dem eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Grund hierfür ist ein angeblicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Sachverhalt:

Unser Mandant wurde vom Ido Verband abgemahnt und reagierte hierauf mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen diese wird nun die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. Konkret fehlt innerhalb eines Online-Angebotes angeblich die Grundpreisangabe. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es erforderlich, beim Angebot von Fertigpackungen auch den Grundpreis, z.B. pro 100 ml, anzugeben.

Brisant:

Das besondere dieses Falles ist, dass der angebliche Verstoß gegen die Unterlassungserklärung in Google Shopping erfolgt sein soll! Bei Google Shopping handelt es sich um eine reine Produktsuchmaschine von Google. Über die Homepage des Suchmaschinenanbieters kann die Rubrik "Shopping" ausgewählt werden und anschließend auf zahlreichen Webseiten nach Preisen für diverse Produkte gesucht werden. Weil in der Listenansicht bei Google Shopping angeblich kein Grundpreis bzgl. eines Artikels unserer Mandantschaft angezeigt worden sei, wird ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gerügt. Er soll nun 3.000 Euro Vertragsstrafe zahlen.

Rechtliche Einschätzung:

In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob unser in Anspruch genommene Mandant überhaupt selbst gehandelt hat, oder ob ihm die etwaige Nichtanzeige durch Google Shopping überhaupt zuzurechnen ist. Es bestehen nur mangelnde Einwirkungsmöglichkeiten von Onlinehändlern auf Google-Shopping-Suchergebnisse. Auf jeden Fall dürften erhebliche Zweifel an einem schuldhaften Handeln bestehen, was Voraussetzung für eine Vertragsstrafenforderung ist.

Vertragsstrafe gefordert - wie reagieren?

Wenn Sie ein Vertragsstrafenforderung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Bitte reagieren Sie ohne vorherige rechtliche Überprüfung auch nicht selbständig und zahlen insbesondere keine Beträge. Achten Sie aber unbedingt auf gesetzte Fristen. Bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung oder einer Abmahnung sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Jeder Fall ist eine Einzelfall, es kommt immer auf die besonderen Umstände an. Wir beraten und vertreten Mandanten, die abgemahnt wurden oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen, immer mit dem Ziel einer raschen, rechtssicheren und möglichst kostengünstigen Beilegung der Angelegenheit. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.

Verhaltenstipps:

- Ruhe bewahren

- Keine eigene Reaktion

- Zahlen Sie keine Beträge

- Lassen Sie keine Fristen verstreichen

- Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt

Bereits im Vorfeld, d.h. nach Erhalt einer Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte unbedingt auf fachanwaltliche Beratung zurückgegriffen werden. Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert und kennen die "Fallstricke" wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen dementsprechend gut.

Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Zur Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung senden Sie uns Ihr Schreiben einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.

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