Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Calvin Klein Abmahnung durch Kanzlei Baker & McKenzie wegen angeblich gefälschter Damenunterwäsche

Weil unser Mandant angeblich gefälschte Damenunterwäsche auf eBay angeboten und mit "Calvin Klein" beworben haben soll, wurde er von der Frankfurter Anwaltskanzlei Baker & McKenzie im Auftrag der Calvin Klein Trademark Trust aus Delaware abgemahnt.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der Markenrechtsverletzung. Anlässlich eines Testkaufs will Calvin Klein herausgefunden haben, dass unser Mandant gefälschte Damenunterwäsche über eBay verkauft habe. Bei der angebotenen Ware soll es sich demnach nicht um solche handeln, die von Calvin Klein selbst in den Verkehr gebracht worden ist.

Die Bezeichnung "Calvin klein" ist eine geschützte Marke der Calvin Klein Trademark Trust. Unter anderem ist diese Bezeichnung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer DD647386 eingetragen. Dadurch, dass unser Mandant nicht von der Markenrechtsinhaberin selbst in den Verkehr gebrachte Ware im Internet angeboten haben soll, habe er die Markenrechte von Calvin Klein verletzt. Ohne Zustimmung der Markenrechtsinhaberin sei es Dritten nämlich untersagt, das Zeichen "Calvin Klein" zu benutzen, soweit es sich bei der damit beworbenen Ware nicht um Originalware handele. Aufgrund der angeblichen Markenverletzung wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über die Herkunft der Ware zu erteilen, diese zu vernichten und zurückzurufen sowie Schadensersatz zu leisten. Außerdem wird die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1973,90 € verlangt. Auch sei unser Mandant dazu verpflichtet, die Kosten des Testkauf zu erstatten.


Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Die vorliegende Abmahnung stellt eine klassische markenrechtliche Abmahnung dar. Es werden die klassischen Ansprüche, vor allen Dingen der Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch, geltend gemacht. Bei Markenrechtsverletzungen stellt sich immer zunächst einmal die Frage, ob überhaupt Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, kann eine Markenrechtsverletzung überhaupt vorliegen. Daher ist es sehr wichtig, bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung die gesamte Angelegenheit von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Dieser ist auf das Markenrecht hoch spezialisiert.

Eine selbständige Reaktion auf Abmahnungen birgt Gefahren. Oftmals sind Abmahnungen vorformulierte Unterlassungserklärung in beigefügt. So auch im vorliegenden Fall. In der hier beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von pauschal 5.100,00 € versprochen. Unserer Auffassung nach sollten Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafenregelung abgeben. Vielmehr sollte, wenn tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unter Anwendung des Hamburger Brauchs abgegeben werden. Hierbei würde im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe individuell festgesetzt und im Zweifel von einem Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Außerdem kommt hinzu, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst sind und ein Schuldeingeständnis darstellen können. Bei Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann es sein, dass so etwaige Einwendungen gegen die Berechtigung der Abmahnung bereits von vornherein beschnitten werden.

Ein ebenso schlechter Rat wie die selbständige Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung ist das Ignorieren der Abmahnung. In einem solchen Fall kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Alleine schon aus diesem Gesichtspunkt sollte ein gerichtliches Verfahren, wenn möglich, vermieden werden. Es ist also besonders wichtig, die in einer Abmahnung gesetzten Fristen sorgfältig zu beachten. Wir raten daher dazu, im Falle einer Abmahnung innerhalb der gesetzten Fristen unverzüglich einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen. Dieser sollte die Abmahnung und den zugrunde liegenden Sachverhalt allumfassend prüfen und so dann die nötigen Schritte in die Wege leiten. Mögliche Angriffspunkte bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist z.B. der Nichtbenutzungseinwand oder der Einwand des Nichtvorliegens von Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Sehen Sie sich unser Ratgebervideo an:

Wir helfen Ihnen weiter!

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist zugleich auch Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen vertreten. unser Ziel lautete dabei immer die möglichst kostengünstige und rechtssichere Erledigung der Angelegenheit. Gerne prüfen wir auch Ihren Fall. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Senden Sie uns einfach Ihre Abmahnung per E-Mail zu oder rufen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall im Rahmen unserer Ersteinschätzung kurz und erläutern Ihnen das mögliche weitere Vorgehen. Gerne nennen wir Ihnen dabei auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zudem wir ihr Mandat gerne übernehmen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir zudem selbstverständlich die gesamte Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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