Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung wegen Werbung mit "Genf" von Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Wir haben kürzlich Kenntnis erlangt von einer Abmahnung der Kanzlei Lutz Schroeder im Auftrag des Herrn Falk Valentin. Es handelt sich um eine markenrechtliche Abmahnung, in der es um den Verkauf von Uhren unter der Bezeichnung "Genf" geht.

Genf ist bekanntlich der Name eines Schweizer Kantons. Mit dieser geographischen Herkunftsangabe soll der Adressat der uns bekannten Abmahnung, so der Vorwurf, im Internet Uhren beworben haben. Diese Uhren stammten aber, so heißt es in der Abmahnung weiter, nicht aus Genf. Nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben oder anderen geographischen Bezeichnungen sei die Verwendung von Kanton-Namen ausschließlich für schweizerische Erzeugnisse oder Waren vorbehalten. Produkte, die nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen demnach, so die Abmahnung, nicht mit entsprechend schweizerischen Namen beworben werden. Der Adressat der Abmahnung soll jedoch genau dies getan haben. Die von ihm im Internet angebotenen Uhren stammten demnach nicht aus der Schweiz. Die Verwendung der Schweizer Kantonbezeichnung sei insofern irreführend und wettbewerbswidrig. Der Mandant von Rechtsanwalt Lutz Schröder, Falk Valentin, vertreibt im Internet ebenfalls Uhren. Daher bestehe zwischen Valentin und dem Abgemahnten ein Wettbewerbsverhältnis. Infolge des angeblichen Wettbewerbsverstoßes werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

1. Unterlassungsanspruch

Der Abmahn-Adressat wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich dazu verpflichten soll, künftig keine nicht aus der Schweiz stammenden Uhren mehr unter der Bezeichnung "Genf" zu verkaufen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

2. Kostenerstattungsanspruch

Für die Abmahnung berechnet Rechtsanwalt Lutz Schroeder ein Honorar in Höhe von 865,00 €, das er von dem Abgemahnten erstattet verlangt.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind uns in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz gut bekannt. Ob jedoch in jedem Einzelfall die gerügte Wettbewerbsverletzung tatsächlich gegeben ist, kann nicht generell gesagt werden. Es bedarf hier einer Überprüfung eines jeden Einzelfalls. Grundsätzlich kann im Falle von Abmahnungen gesagt werden, dass diese nicht ignoriert werden sollten. Dies würde dem Abmahner die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung eröffnen, dies gilt es schon aus Kostengründen zu vermeiden. Vielmehr sollte eine Streitigkeit - wenn möglich - außergerichtlich beigelegt werden. Wir raten davon ab, die einer Abmahnung oftmals beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Oftmals ist diese nachteilig für den Unterlassungsschuldner formuliert und kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Sofern sich herausstellen sollte, dass Wettbewerbsverletzungen wirklich vorlagen, sollte eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hier kommt es auf die exakte Formulierung an, Unterlassungserklärungen gelten für eine sehr lange Zeit.

Sofern Sie also abgemahnt wurden, beauftragen Sie am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung. Dieser wird sodann alle nötigen rechtlichen Schritte in die Wege leiten, um Ihre Angelegenheit möglichst rasch, vor allen Dingen rechtssicher und kostengünstig beizulegen. Wenn sie abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu, wir rufen Sie in der Regel am gleichen Tag zurück.

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