Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Berechtigungsanfrage Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen für BVB Merchandising

Ein Anwaltsschreiben der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen erreichte kürzlich einen unserer Mandanten. Im Auftrag der BVB Merchandising GmbH geben die Anwälte darin unserem Mandanten die Möglichkeit, sich zu einer im Raum stehenden angeblichen Markenrechtsverletzung zu äußern.

Konkret geht es um ein Angebot auf der Internethandelsplattform eBay. Dort soll unser Mandant ein Produkt zum Kauf angeboten haben, das er mit der Bezeichnung "BVB" beworben haben soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um den Namen des bekannten Fußballbundesligisten aus Dortmund, sondern zugleich auch um eine geschützte Marke der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. Da diese Bezeichnung markenrechtlichen Schutz genieße, sei eine Verwendung zur Produktbewerbung nur zulässig, sofern es sich um originale Merchandising-Produkte des BVB handele. Gerade dies sei aber in dem aktuellen Fall womöglich anders.

Gleichwohl stellt das Anwaltsschreiben keine Abmahnung dar, da keine Unterlassungsansprüche darin geltend gemacht werden. Wenn ein Markeninhaber von der Verletzung seiner Marke erfährt, kann er den unberechtigten Verwender unter anderem dazu auffordern, die Verwendung zukünftig zu unterlassen ("Unterlassungsanspruch"). Hierzu wird außergerichtlich regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Würde zu der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung aufgefordert werden, so würde es sich bei dem Anwaltsschreiben auch um eine markenrechtliche Abmahnung handeln. Da aber hier gerade kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, stellt das Schreiben aber "nur" eine Berechtigungsanfrage dar.

Die Berechtigungsanfrage stellt insofern lediglich eine Vermutung für ein möglicherweise rechtswidriges Handeln des Empfängers auf. So finden sich am Ende eines solchen Schreibens regelmäßig Formulierungen wie:

„Zur Prüfung weiterer Schritte bitten wir Sie bis zum ... mitzuteilen, aus welchem Grunde Sie sich für berechtigt halten, das beanstandete Verhalten an den Tag zu legen.“

Hieraus ist ersichtlich, dass es dem Absender zunächst um die Prüfung der Sach- und Rechtslage geht. Berechtigungsanfragen werden demnach hauptsächlich dann verschickt, wenn der Sachverhalt nicht ganz klar ist.

Wie soll auf eine Berechtigungsfrage reagiert werden?

Es ist zunächst dringend anzuraten, das konkret beanstandete Verhalten auf seine Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen. Kommt man hierbei zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf in der Berechtigungsanfrage richtig ist, dann ist es nunmehr unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten von entscheidender Bedeutung, die nachfolgenden Schritte rasch und "richtig" einzuleiten. Hierbei sollte man sich nochmal vergegenwärtigen, dass eine Berechtigungsanfrage gewissermaßen die "Vorstufe einer Abmahnung" darstellt. Eine Abmahnung führt bekanntermaßen zu hohen (Anwalts-)Kosten.

Stellt sich nach Überprüfung des beanstandeten Verhaltens heraus, dass der Vorwurf zutreffend ist, so kann dem Adressaten nur angeraten werden, eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Wird diese abgegeben, so kann der Absender der Berechtigungsanfrage danach keine Abmahnung mehr aussprechen. Folgerichtig können ebenfalls keine Kostenansprüche geltend gemacht werden. Für die Berechtigungsanfrage jedoch kann der Absender auch keinerlei Kostenerstattung vom Empfänger verlangen.
Die richtige Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage ist daher entscheidend für den Fortlauf des Verfahrens!

Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Urheber- und Medienrecht in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Fällen Mandanten vertreten, die eine Berechtigungsanfrage von verschiedenster Seite erhalten hatten.

Wir stehen auch Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Beachten Sie folgende Grundregeln, wenn Sie ein Anwaltsschreiben erhalten haben:

- Fristen notieren und einhalten

- Kein persönlicher Kontakt mit dem Absender

- Keine ungeprüfte Unterzeichnung irgendwelcher Dokumente

- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten

- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge

- Ruhig bleiben

- Rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen rechtssicher weiter

- Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, völlig unverbindlich!

Für unsere kostenlose Ersteinschätzung rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns Ihr Anwaltsschreiben per E-Mail zu.

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