Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

"ES" Kapital 2: Filesharing Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Warner Bros.

Eine aktuelle Filesharing-Abmahnung erhielt kürzlich einer unserer Mandanten im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. von der Kanzlei Waldorf Frommer. Es geht um den Film "ES" (Kapitel 2).

Diesen Film soll unser Mandant im Rahmen eines Filesharingprogramms in rechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich gemacht haben. Filesharingnetzwerke, wie z.B. BitTorrent, funktionieren wie folgt:

Nachdem der Nutzer einen bestimmten Film (oder eine andere urheberrechtlich geschützte Datei) auf den eigenen Rechner heruntergeladen hat, um ihn entsprechend anzusehen, wird die gleiche Datei automatisch wieder in das Filesharingprogramm hochgeladen. In diesem Hochladevorgang liegt rechtlich gesehen eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des UrhG. Diese Rechte stehen grundsätzlich nur dem Urheber selbst zu. Weil unser Mandant nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung der Filmdatei berechtigt gewesen sei, liege folglich eine Urheberrechtsverletzung vor.

Dementsprechend fordern die Anwälte Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierin würde sich unser Mandant verpflichten, künftig die entsprechende Filmdatei nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen oder zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber (Warner Bros.) gezahlt werden. Außerdem wird neben der Abgabe der Unterlassungserklärung auch Schadensersatz gefordert. Dieser umfasst zum einen den Lizenzschadensersatzbetrag, zum anderen die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung. Insgesamt wird ein Gesamtbetrag von 915,00 € gefordert.

Abmahnung erhalten - was tun?

Eine Abmahnung sollten Sie nicht ignorieren. Die abmahnende Kanzlei könnte nach Fristablauf gerichtliche Schritte einleiten. Jedoch sollte von Ihnen auch nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wird die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, könnte dies als Schuldeingeständnis gewertet werden. Im Hinblick auf die geltend gemachte Kostenforderung ist eine Beratung in Ihrem persönlichen Einzelfall erforderlich. Die Vorgehensweise hängt hier von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft, oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Beachten Sie folgende Reaktionstipps:

Unsere tägliche Anwaltspraxis zeigt uns, dass Mandanten nach Erhalt einer Abmahnung oftmals sehr verunsichert sind. Beachten Sie jedoch noch einmal: Die denkbare schlechteste Option ist die reine Untätigkeit. Reagiert man auf eine Abmahnung nämlich nicht, bzw. nicht innerhalb der gesetzten Fristen, drohen teure gerichtliche einstweilige Verfügungen oder Mahnbescheide. In den meisten Fällen stehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine ausgesprochene Abmahnung bzw. gegen die geltend gemachten Kosten zur Verfügung. Näheres richtet sich naturgemäß nach dem exakten Umständen des Einzelfalls. Wurde die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung selbst oder durch einen Dritten begangen? Wurde die Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ordnungsgemäß darüber belehrt, keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen? Vorderstes Ziel der anwaltlichen Beratung sollte jedenfalls sein, die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Abgemahnten herunterzuhandeln. Selbstverständlich sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung ganz ausscheidet. Wichtig ist hier die einzelne Abmahnung und der tatsächliche Hergang.

Grundsätzlich sind bei Erhalt einer Abmahnung zunächst folgende Punkte zu beachten:

  • Notieren Sie sich die in der Abmahnung gesetzten Fristen!
  • Nehmen Sie keinen telefonischen oder persönlich Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf!
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, bleiben Sie nicht untätig!
  • Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung und zahlen Sie ohne Überprüfung keinerlei Beträge!

Gerne können Sie nach Erhalt einer Abmahnung unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns dazu einfach an oder senden Sie eine E-Mail. Wir helfen Ihnen kompetent im gesamten Bundesgebiet weiter.

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