Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Smiley's Franchise Pizza: Abmahnung wegen Marken "Indiana" und "New Orleans"

Das Unternehmen Smiley's Franchise GmbH hat durch die Anwaltskanzlei Opora kürzlich einen unserer Mandanten abgemahnt.

Bei der Smiley's Franchise GmbH handelt es sich um einen Lieferdienst für Fertiggerichte wie Pizza, Pasta, etc. Smiley's ist ein Franchise-Unternehmen. Dies bedeutet, dass die Markenrechte an den Marken des Unternehmens gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr von Drittunternehmen genutzt werden dürfen. Bekannte Franchise-Unternehmen sind z.B. McDonald's oder Burger King. Die Vergabe von Franchise-Lizenzen durch Smiley's erfolge bundesweit. Das von Rechtsanwalt Opora vertreten Unternehmen ist Inhaberin der deutschen Wortmarken "Indiana" und "New Orleans" für die Warengruppen "Pizza, Pizza Produkte, belegte Pizza und verzehrfertige Pizzas".

Vorwurf der Abmahnung:

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, unter ähnlichen Zeichen wie die genannten Wortmarken Pizzen zum Kauf anzubieten. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Absatz 1 des Markengesetzes dar. Daher wird unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich hierin dazu verpflichten, künftig keine Markenrechtsverletzung zum Nachteil der Smiley's Franchise GmbH zu begehen. Außerdem wird unser Mandant zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Hierzu soll er sämtliche erforderliche Auskünfte erteilen, damit die konkrete Höhe des Schadens ermittelt werden könne. Außerdem werden die entstandenen Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der markenrechtlichen Abmahnung geltend gemacht. Diese belaufen sich laut Abmahnung auf 3.161,83 Euro.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Dem Abmahnschreiben wurde eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall eines Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vorgesehen ist. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen abzugeben, in denen eine pauschale Vertragsstrafe versprochen wird. Dies kann den Abgemahnten unangemessen benachteiligen.

Völlig unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Verstöße tatsächlich zutreffend sind oder nicht, sollte eine Abmahnung weder selbstständig beantwortet werden, noch ignoriert werden. Bei dem Markenrecht handelt es sich um ein Spezialgebiet im deutschen Recht. Daher raten wir dazu, eine markenrechtliche Abmahnung durch einen auf dem Markenrecht hoch spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Nach Überprüfung der gesamten Angelegenheit gibt es grundsätzlich verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Welche davon zweckmäßig ist, muss im Einzelfall überprüft und besprochen werden.

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hat in den vergangenen Jahren eine sehr hohe Anzahl an Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die markenrechtlich abgemahnt wurden. Unser Ziel lautet stets in jedem Mandat die möglichst rasche, rechtssichere und vor allen Dingen auch kostengünstige Beilegung des Streits zu erreichen. Im Markenrecht spielen oft hohe Streitwerte eine Rolle. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Anwaltshonorar und etwaige Gerichtskosten. Daher sind insbesondere auch wirtschaftliche Aspekte bei einer erfolgreichen anwaltlichen Vertretung zu berücksichtigen.

Beachten Sie bitte die folgenden Grundregeln bei Erhalt einer Abmahnung:

- Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
- Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
- Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
- Bleiben Sie ruhig

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten? Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Wenn Sie abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu am besten Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Im Falle einer Beauftragung unserer Kanzlei werden wir für einen fairen und transparenten Pauschalpreis für Sie tätig. Dies bedeutet Kostentransparenz von Anfang an. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, rechnen wir natürlich direkt mit Ihrer Versicherung ab und übernehmen auch die Kommunikation mit dieser. Für eine kostenlose ErsteinschätzungIhres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnungauch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Weitere Informationen zu aktuellenAbmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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