Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat kürzlich einen unserer Mandanten wettbewerbsrechtlich abgemahnt. In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, innerhalb seiner Amazon-Angebote gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben.

Der Vorwurf des Abmahnschreibens lautet: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Der IDO Interessenverband sei als Wettbewerbsverband dazu befugt, derartige (angebliche) Rechtsverletzungen abzumahnen. Konkret vorgeworfen wird unserem Mandanten:

  • Fehlende Widerrufsbelehrung und fehlendes Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Grundpreisangabe bei Verkauf von abgepackten Waren
  • Fehlender Link zur OS-Streitschlichtungsplattform
  • Fehlende Information zur Speicherung des Vertragstexts

All die genannten Angaben hätten im Amazon-Angebot unseres Mandanten gefehlt. Sie seien jedoch allesamt gesetzlich vorgeschrieben. Das Fehlen der Angaben erweise sich als wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 3a, 5, 5a UWG. Infolge der angeblichen Rechtsverletzungen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Daneben wird die Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung i.H.v. 232,05 Euro verlangt.

Uns ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Ido Verband geltend gemachte Ansprüche konsequent gerichtlich weiterverfolgt, sollte eine Abmahnung ignoriert werden. Dies ist also die denkbar schlechteste Alternative. Bei einer Abmahnung sollten Sie unsere Kanzlei per Telefon oder E-Mail zwecks Überprüfung Ihres Abmahnschreibens kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Oberlandesgericht Koblenz: IDO Verband darf keine Schmuckhändler mehr abmahnen!

Im Zusammenhang zu der uns aktuell vorliegenden Abmahnung möchten wir auf ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eingehen (OLG Koblenz, Beschluss zum Aktenzeichen 9 W 356/19): Das OLG Koblenz hat dem IDO Verband kürzlich bereichspezifisch die Abmahnbefugnis abgesprochen. Dies hat zur Folge, dass der IDO Verband zumindest zunächst keine Schmuckhändler mehr abmahnen darf. In dem Verfahren hatte der IDO Verband zunächst einen Schmuckhändler wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, dieser setzte sich gegen die Abmahnung gerichtlich zur Wehr. Um zu verstehen, wie das Gericht entschieden hat, muss man sich zunächst folgendes klar machen:

In Deutschland existiert keine staatliche Überwachungsbehörde zur Einhaltung der wettbewerbsrelevanten Vorschriften. Vielmehr übernehmen Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen gewissermaßen als "Selbstkontrolle" die Überwachung der Gesetzeseinhaltung. Hierfür wurde u.a. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen. Allerdings gilt für derartige Abmahnungen unter anderem diejenige Einschränkung, dass sie nur erfolgen dürfen, soweit den abmahnenden Verbänden "eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Beispiel: Der Wettbewerbsverband ODI mahnt einen Onlinehändler aus dem Bereich Textilien wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen ab. Hierzu ist der ODI Verband nur befugt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen aus dem Bereich Textilien angehören. Ist dies nicht der Fall, fehlt die Abmahn- und Klagebefugnis.

An dieser genannten Voraussetzung fehlte es laut OLG Koblenz im Fall der Abmahnung eines Schmuckhändlers. Der IDO Verband habe im Verfahren nur die Identität von 20 Händler der Branche "Schmuck" offengelegt, die Mitglied des Verbands seien. Das Gericht führt aus:

"Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ sind (...). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. (...)

Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten eines Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es (...) durchaus auch darauf an, ob die ihm angehörigen Unternehmen zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Andernfalls könnte ein Verband recht leicht alle Brachen abdecken, indem er gezielt einzelne kleine Online-Händler aus verschiedenen Branchen als Mitglieder wirbt (...)."

Der IDO Verband konnte nach Auffassung des OLG Koblenz nicht darlegen, dass ihm Mitglieder der Branche "Schmuck" in gefordertem und wirtschaftlich bedeutsamem Umfang angehören. Daher wird er auf dem Bereich des Schmuckhandels auch nicht als abmahnbefugt angesehen.

Es zählt der Einzelfall!

Inwieweit dieses spannende neue Urteil auch in Ihrem Fall relevant ist, kann erst nach Prüfung Ihrer individuellen Abmahnung gesagt werden. Ignorieren Sie eine Abmahnung daher nicht, sondern lassen Sie sie umfassend von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Sofern Sie daher abgemahnt worden sind zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir konnten bereits mehreren tausend Abgemahnten erfolgreich helfen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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