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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

"1. FC Union Berlin": Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung durch Kanzlei von Appen Jens Legal

Der Fußballverein 1. FC Union Berlin e.V. ist gleichzeitig Inhaber der Wortmarke "1. FC Union Berlin" und der Wort-Bildmarke "Emblem". Auf eBay soll unser Mandant angeblich nicht originale Trikots, die mit den genannten Markenzeichen beworben haben soll, angeboten haben. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung gem. §§ 14, 15 MarkenG dar.

Da unser Mandant angeblich nicht originale Trikots auf eBay zum Kaut angeboten haben soll, verletze er die Markenrechte des 1. FC Union Berlin e.V., §§ 14, 15 MarkenG. Infolge der angeblichen Markenverletzung verlangt die Kanzlei von Appen Jens legal die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Kostenerstattung für die Abmahnung, die mit 1.531,90 Euro beziffert werden. Durch die erfolgte angebliche Markenrechtsverletzung ergebe sich eine vermutete Wiederholungsgefahr für die Zukunft. Daher wird unser Mandant dazu aufgefordert, zur Ausräumung dieser Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierin würde sich unser Mandant dazu verpflichten, in Zukunft nicht ohne Berechtigung Marken des Fußballclubs zu nutzen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den FC Union Berlin zu zahlen.

Doch wann dürfen Produkte mit geschützten Marken beworben werden?

Wenn Produkte mit Markenzeichen versehen sind und von dem Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht wurden, dürfen Weiterverkäufer diese Produkte grundsätzlich auch mit dem Markenzeichen bewerben. Beispiel: Privatperson A hatte in einem Kaufhaus einen Pullover gekauft, der mit dem Aufdruck "Sonne" versehen ist. Dieses Zeichen ist zugunsten des Unternehmens "Markeninhaber GmbH" markenrechtlich geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wort-Bildmarke eingetragen. Da der Pullover von der "Markeninhaber GmbH" selbst in den Verkehr gebracht wurde, ist A berechtigt, den Pullover online unter Verwendung der Marke "Sonne" zu bewerben. Eine markenrechtliche Abmahnung droht ihm grundsätzlich nicht.

Markenrechtliche Abmahnung erhalten? Sehen Sie unser Ratgebervideo:

Ob die Ihnen vorgeworfene Markenrechtsverletzung tatsächlich auch begangen wurde, kann naturgemäß immer nur im jeweiligen Einzelfall gesagt werden. Grundsätzlich kann kann man aber sagen: Eine Markenrechtsverletzung scheidet aus, wenn das Produkt durch den Markenrechtsinhaber in den Verkehr gebracht wurde oder kein Handeln im gewerblichen Verkehr vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Daher sollte bei Erhalt einer Abmahnung ein auf dem Markenrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihren Fall umfassend prüfen. Gelangt er dabei zu dem Schluss, dass eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, sollte nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese stellt oftmals ein Schuldeingeständnis dar und kann sich nachteilig für den Abgemahnten auswirken. Sofern Sie daher eine Abmahnung des HSV oder eines anderen Markeninhabers erhalten haben, bieten wir Ihnen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an. Wir verteidigen im gesamten Bundesgebiet gegen Abmahnungen und grundsätzlich im Rahmen eines sodann zu besprechenden fairen Pauschalhonorars.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen in unserer Kanzlei finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidickder.de oder unserer Kanzleiwebseite www.kanzlei-heidicker.de

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