Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Ido Verband verlangt Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro

Der Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsultion deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert in einem aktuellen Schreiben die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro von unserem Mandanten. Angeblich hatte dieser gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen.

Etwa ein viertel Jahr zuvor war unser Mandant zuerst von dem Ido Verband wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. Vorgeworfen wurde ihm seinerzeit, im Internet beim Angebot von Waren gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Auf die damalige Abmahnung hin hatte unser Mandant, den wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertreten haben, die von Ido vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, unterschreiben. Hierin hatte er sich dazu verpflichtet, die gerügten Verstöße in Zukunft nicht (erneut) vorzunehmen. Nun, einige Monate später, erreichte unseren Mandanten ein zweites Schreiben des Ido Verbands. Darin fordert der Verband die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 €.

Angebliche Verstöße:

Unser Mandant habe, so heißt es in dem Schreiben, gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Unter anderem belehre er bei Online-Angebote nicht korrekt über das Widerrufsrecht, obwohl er sich hierzu in der Unterlassungserklärung verpflichtet habe. Für die im Einzelnen näher aufgeführten angeblichen Verstöße setzt der Ido Verband eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € fest, zu deren Zahlung unter Fristsetzung unser Mandant aufgefordert wird.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument, in dem sich der Unterzeichnende dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht in Zukunft (erneut) vorzunehmen. Für den Fall, dass die entsprechende Handlung dennoch vorgenommen wird, muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Arten von Unterlassungserklärungen: Einerseits gibt es solche, in denen eine konkrete Vertragsstrafe der Höhe nach schon festgesetzt wurde (z.B. 5.001 €), andererseits auch solche, bei denen im Einzelfall die Gegenseite eine bestimmte Vertragsstrafe festsetzen kann. Der "Vorteil" bei der letztgenannten Alternative ist, dass im Einzelfall ein Gericht eine festgesetzte Vertragsstrafe auf Angemessenheit und Höhe hin überprüfen kann.

Vorgehen bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung

Es stellt sich die Frage, wie man genau vorgehen sollte, wenn man ein Forderungsschreiben erhält und zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert wird. Zunächst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Lassen Sie sich von einem Forderungsschreiben nicht verunsichern, sondern beauftragen Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung Ihres Falles. Wie wir in unserer Fachanwaltskanzlei erst neulich wieder erfahren durften, kommt es bei der Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf jedes einzelne Detail an. In einem aktuelleren Fall erhielt ein Mandant ein Forderungsschreiben von Ido. Angeblich hätte er gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Wir rieten unserem Mandanten nach Überprüfung des Falles davon ab, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Unserer Auffassung nach war eine solche nicht verwirkt. Der Ido Verband reichte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) ein. Das Gericht folgte jedoch unserer Rechtsauffassung und wies die Klage ab. Tatsächlich war die Vertragsstrafe nicht verwirkt, da kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag. Dies lag an der exakten Formulierung der Unterlassungserklärung! Der Fall zeigt, dass es gerade in Faällen, in denen es um die Verwirkung von Vertragsstrafen geht, von entscheidender Bedeutung ist, exakt und genau an dem Tatbestand der Unterlassungserklärung zu arbeiten. Hier genügt bei einer sorgfältigen Arbeitsweise gerade kein überschlägiger Blick, sondern es muss genau hingeschaut, geprüft und dann argumentiert werden. Insbesondere bedarf es an dieser Stelle einer enormen anwaltlichen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, da es nicht selten zu Streitigkeiten kommt, bei denen sodann im Mittelpunkt die Reichweite der Unterlassungserklärung absoluter Kernpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung ist.

Warum die exakte Formulierung so wichtig ist

Mitunter kann es in Fällen, in denen die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt wird, auf die exakte Formulierung der Unterlassungserklärung ankommen. Auch die Satzstellung oder einzele Wörter bzw. deren Synonyme sind von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend raten wir dringend, schon direkt nach Erhalt einer Abmahnung einen spezialisierten Rechtsanwalte zu beauftragen. Sofern der in einer Abmahnung gerügte Verstoß tatsächlich vorliegt, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt eine für Sie möglichst "günstig" formulierte Unterlassungserklärung abgeben. Oftmals sind die den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen hingegen "günstig" für den Abmahner formuliert.

Sofern Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und sich nun mit der Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ausgesetzt sehen, lassen Sie den Fall ebenfalls anwaltlich überprüfen. Im Einzelfall können angeforderte Vertragsstrafen gar nicht erst angefallen oder aber überhöht sein. Ein auf dem Wettbewerbsrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird Ihnen in jedem Fall weiterhelfen können und Sie kompetent und spezialisiert beraten.

Wir helfen Ihnen bundesweit

Die Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker ist auf das Wettbewerbsrecht sowie die verbundenen und für Onlinehändler überaus wichtigen Rechtsgebiete Urheber-, Marken-, IT- und Medienrecht hoch spezialisiert. Adressaten einer Abmahnung bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierbei prüfen wir kurz Ihren Fall und nennen Ihnen mögliche Ansatzpunkte sowie Verteidigungsoptionen. Ebenso nennen wir Ihnen gerne einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie gerne vertreten. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gerne die Kommunikation und Abwicklung mit dieser. Im Rahmen unserer Devise "Vorsorge ist besser als Nachsorge" bieten wir Onlinehändlern zudem ein AGB-Update-Paket an. Hierbei halten wir Ihre Rechtstexte immer auf dem aktuellen gesetzlichen Stand. AGB, Impressum, Datenschutzerklärungen und etwaige Garantiebedinungen formulieren wir für Sie rechtssicher. So kann die Gefahr von teuren Abmahnungen gebannt werden. Informationen zu unserem AGB-Update-Paket finden Sie auf unserer Kanzleihomepage www.kanzlei-heidicker.de. Dort finden Sie auch weitere Artikel zu aktuellen Abmahnungen sowie unsere Kontaktdaten zur Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung. Informationen zu unserem AGB-Update Paket können Sie auch folgendem Videobeitrag entnehmen, in dem Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker die wesentlichen Bestandteile erläutert:

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