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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„BLONDA“ - Abmahnung der CBH Anwälte für FAST Fashion Brands

Wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhielt einer unserer Mandanten kürzlich eine Abmahnung der Rechtsanwälte CBH im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH. Angeblich habe unser Mandant im Internet Textilien zum Kauf angeboten und diese unberechtigt mit der Marke "BLONDA" beworben.

Bei der Bezeichnung "BLONDA" handelt es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene geschützte Marke der FAST Fashion Brands GmbH (Registernummer: 30 2015 052 006). Die Marke ist laut Abmahnung unter anderem in Klasse 18 (Taschen) und 25 (Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen) geschützt. Der Markeninhaberin FAST Fashion Brands sei aufgefallen, dass unser Mandant im Internet Textilien zum Kauf anbiete und mit der Marke "BLONDA" bewerbe. Dabei handele es sich aber bei den angebotenen Waren nicht um Originalware von FAST Fashion Brands. Demzufolge sei die Verwendung der Marke "BLONDA" auch nicht erlaubt. Eine Gestattung durch FAST Fashion in Gestalt einer Genehmigung oder Einwilligung liege nicht vor. Die somit angeblich unzulässige Verwendung der Marke stelle eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG dar und sei zu unterlassen.

Forderungen:

In der Abmahnung werden mehrere Ansprüche geltend gemacht. Zunächst wird unser Mandant aufgefordert, die angebliche Markenverletzung zu unterlassen und dies für die Zukunft vertragsstrafenbewehrt zu versprechen. Ein Unterlassungsversprechen wird außergerichtlich, d.h. im Rahmen einer Abmahnung, durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben. Hierzu wird unser Mandant aufgefordert. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Des Weiteren wird unser Mandant aufgefordert, eine Auskunft zu erteilen unter anderem über die Identität des Warenlieferanten sowie den erzielten Gewinn. Dieses Auskunftsersuchen dient unserer Erfahrung nach der konkreten Berechnung eines Schadensersatzbetrages, der regelmäßig in einem folgenden Schreiben geltend gemacht wird. Weiterhin fordern die CBH Rechtsanwälte im Auftrag ihrer Mandantin unseren Mandanten auf, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, berechnet nach einem Streitwert von 75.000 Euro.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Die Abmahnung stellt eine klassische Markenrechtsabmahnung dar. Die geltend gemachten Ansprüche (Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzanspruch) sind typisch für markenrechtliche Abmahnung. Das gezielte Vorgehen zur Verteidigung gegen eine Abmahnung hängt verständlicher Weise immer vom jeweiligen Sachverhalt ab. Mögliche Ansatzpunkte zu einer Verteidigung mit dem Ziel der rechtssicheren Beilegung des Streits und der Kostenreduzierung ist zum Beispiel der Einwand der Markenerschöpfung oder nur rein beschreibenden Angabe. Dies setzt voraus, dass eine Markenverletzung überhaupt vorliegt, was natürlich zunächst von einem auf dem Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden sollte. Eine Markenverletzung scheidet zum Beispiel dann regelmäßig aus, wenn die angeblich verletzende Ware selbst vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht wurde. Wir raten daher dazu, bei Erhalt einer Abmahnung diese umgehend durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Beachten Sie, dass es sich beim Markenrecht um eine Spezialmaterie und bei einer Marke um ein sogenanntes gewerbliches Schutzrecht handelt. Spezialisiertes anwaltliches Vorgehen ist sehr wichtig, insbesondere auch aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung einer markenrechtlichen Streitigkeit. Vertrauen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz eines spezialisierten Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir sind Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Unsere Rechts- und Fachanwaltskanzlei verfügt unter anderem im Bereich des Markenrechts über langjährige Erfahrungswerte. Kanzleigründer und -inhaber Jan B. Heidicker verfügt über drei Fachanwaltstitel, unter anderem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz. Wir kennen die Gegenseite FAST Fashion Brands bereits aus zahlreichen Mandaten in der Vergangenheit. Dabei vertraten wir Privatpersonen, Onlinehändler und Unternehmen, die von FAST Fashion Brands abgemahnt wurden. FAST Fashion Brands ist auweislich einer DPMA-Recherche Inhaberin von zahlreichen Marken, unter anderem "HOMEBASE", "USHA", "MO", "FUMO", "BLONDA", "YUKA" und vielen mehr. Sie finden zahlreiche Beiträge unserer Kanzlei zu Abmahnungen von FAST Fashion Brands in unserem Abmahnblog oder unserer Homepage.

Wie reagieren bei Erhalt einer Abmahnung?

Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der CBH Anwälte wegen einer angeblichen Markenverletzung erhalten? Dann notieren Sie sich zunächst die dort gesetzten Fristen und beachten diese unbedingt. Bewahren Sie bitte Ruhe. Spezialisierte Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite und können helfen. So kann die Angelegenheit rasch, rechtssicher und möglichst kostengünstig beigelegt werden.

Wie in anderen Rechtsgebieten auch kommt es im Markenrecht immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. In vielen Fällen finden sich Ansatzpunkte, die an der Berechtigung der Abmahnung Zweifel aufkommen lassen können oder zumindest aus taktischer Sicht dazu geeignet sein können, den wirtschaftlichen Schaden einer Abmahnung zu minimieren. Hier ist spezialisierte Hilfe gefragt. Greifen Sie daher auf einen im Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zurück und lassen Sie die Abmahnung durch diesen überprüfen. Unabhängig davon, ob die gerügten Verstöße zutreffend sind oder nicht, ist so eine optimale Vorgehensweise aus Sicht des Abgemahnten garantiert. Da eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung eine sehr lange Bindungsfrist hat, ist die zielgerichtete und spezialisierte Beratung und Vertretung umso wichtiger. Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung hierzu einfach per Email an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Sie erhalten dann eine kurze erste kostenfreie Einschätzung. Wir nennen Ihnen dabei gerne auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie gerne vertreten. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir zudem gerne die Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine Email. Wir stehen Ihnen im gesamten Bundesgebiet kompetent und hilfsbereit zur Seite.

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