Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung - Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. hat wieder einen unserer Mandanten wegen angeblich unternehmerischen und gewerblichen Autoverkaufs im Internet abgemahnt. Unser Mandant soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Unser Mandant soll laut Abmahnschreiben im Internet unter der immer gleichen Telefonnummer diverse Autos zum Kauf angeboten haben. Angesichts der Anzahl der als "privater Verkäufer" angebotenen unterschidelichen Fahrzeuge innerhalb kurzer Zeit entspreche das gezeigte Angebotsverhalten nicht demjenigen eines privaten Anbieters, der laut dem Verband "im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußere". Dementsprechend agiere unser Mandant am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Er habe es unterlassen, in seinen Angeboten auf deren Gewerblichkeit hinzuweisen und damit gegen §§ 3 Abs. 1, 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen.

Deshalb sei unser Mandant verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Der Abmahnung ist bereits ein Muster einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt. Vorsicht: In dem uns vorliegenden Fall sieht diese Muster-Erklärung eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro vor. Wir raten davon ab, Unterlassungserklärung mit pauschalem Vertragsstrafenversprechen zu unterzeichnen.

Außerdem verlangt der Verband von unserem Mandanten die Zahlung von 296,31 € für den Ausspruch der Abmahnung.

Wann liegt gewerbliches Handeln vor?

So einfach diese Frage gestellt ist, so schwer ist ihre Beantwortung. Das liegt daran, dass es keine feste Grenze gibt, bei deren Überschreiten gewerbliches Handeln anzunehmen ist. Man kann also z.B. nicht sagen, dass man ab dem Verkauf von fünf Fahrzeugen im Jahr gewerblicher Händler ist. Vielmeht gibt es mehrere Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden und für die Beurteilung der Gewerblichkeit wichtig sind. Unter anderem sind dies folgende Kriterien:

  • Wie viele Angebote sind gleichzeitig online?
  • Wie gleichartig sind die angebotenen Produkte?
  • Handelt es sich (nur) um Neu- oder Gebrauchtware?
  • Wie ist die Anzahl der erhaltenen Bewertungen in einem bestimmten Zeitraum?
  • Verwendet der Anbieter eigene Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)?

Wir haben im folgenden einige wichtige Gerichtsentscheidungen aufgelistet, die ein gewerbliches Handeln angenommen haben:

  • 25 Käuferbewertungen (BGH, 2008)
  • 91 angebotene Artikel aus vier verschiedenen Kategorien (BGH, 2008)
  • "PowerSeller"-Abzeichen auf eBay (OLG Frankfurt)
  • Verkauf von teurer Antikware (LG München)
  • 552 angebotene Artikel in eineinhalb Monaten (OLG Hamm, 2011)
  • Verkauf von 80 gleichartigen Produkten (OLG Hamm, 2012)
  • In einem Jahr Verkauf von 250 gleichen Produkten (OLG Hamm, 2013)
  • Erhalt von 261 Verkäuferbewertungen in sechs Monaten (LG Hamburg)
  • Erhalt von 252 Bewertungen in sieben Monaten (OLG Koblenz)
  • In fünf Monaten angebotene Waren: 230 (LG Berlin)
  • Angebot von Bekleidung in verschiedenen Größen (LG Hannover)

Die Kriterien sind zum Teil sehr unterschiedlich, wie diese kurze Auflistung verschiedener Rechtsprechung zeigt. Dies macht die Bewertung für juristische Laien nicht gerade einfacher. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte deshalb ein spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragt werden. Dieser sollte die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit prüfen. Auch sollte dieser prüfen, ob wirklich bereits gewerbliches Handeln vorgelegen hat. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kennt die für diese Beurteilung wichtigen Kriterien.

Tipps bei Erhalt einer Abmahnung:

  • Bitte bewahren Sie Ruhe
  • Achten Sie auf die gesetzten Fristen
  • Reagieren Sie bitte nicht selbständig
  • Unterschreiben Sie ohne Prüfung durch einen Anwalt keine Unterlassungserklärung
  • Überweisen Sie kein Geld an den Gegner
  • Beauftragen Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit Ihrer Vertretung

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Gerne helfen wir auch Ihnen kompetent weiter. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

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