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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Wettbewerbszentrale - Handwerksrolle

Weil unser Mandant Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks angeboten haben soll, ohne in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen zu sein, wurde er von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) ist ein Wettbewerbsverein, der nach eigener Aussage das Ziel verfolgt, "wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im geschäftlichen Bereich auszuräumen". Bei einem unserer Mandanten will die Wettbewerbszentrale einen solchen Wettbewerbsverstoß erkannt haben. Er soll auf seiner Webseite Tätigkeiten angeboten haben, die den wesentlichen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks entsprächen. Bei dem Maler- und Lackiererhandwerk handelt es sich jedoch um ein zulassungs- und eintragungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A zu § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (dort Nr. 10). Gemäß § 1 Handwerkersordnung ist das selbständige Betreiben dieses Handwerks nur demjenigen gestattet, der in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Was ist die Handwerksrolle?

Die Handwerksrolle ist ein bei der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, in das sich Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke eintragen müssen (§ 1 HwO). Die Eintragungspflicht besteht für eine hohe Zahl von handwerklichen Berufen. Nachfolgend listen wir einige derjenigen Berufe auf, für die die Eintragungspflicht gilt:

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Dachdecker
  • Fotograf
  • Friseur
  • Konditor
  • Kosmetiker
  • Maler / Lackierer
  • Maurer

Die Eintragung für die pflichtigen Berufe ist vorgeschrieben. Eine Nichteintragung in die Handwerksrolle hat mehrere Folgen: Zum einen können dennoch erbrachte Dienstleistungen einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen. Außerdem kann die nicht erfolgte Eintragung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Außerdem kann - wie vorliegend - eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, eines anderen Wettbewerbsverbands oder eines Konkurrenten ausgesprochen werden. Grund dafür ist, dass gemäß §§ 3a i.V.m. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HwO und § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG unlauter handelt, wer ohne erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle derartige Dienstleistungen anbietet. Schon 1992 entschied der Bundesgerichtshof (BGH):

Die Werbung eines Handwerksbetriebs für eine handwerkliche Tätigkeit, die dem Tätigkeitsbereich verschiedene Handwerke unterfällt, ist irreführend i. S. des § 3 (UWG, Anm. d. Verf.), wenn dabei nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen wird, daß die beworbene Leistung ausschließlich für und im Zusammenhang mit der vom werbenden Handwerker erledigten Tätigkeit angeboten wird." (BGH, Urteil vom 29.10.1992, Az.: I ZR 306/90).

Abmahnung - Forderungen:

In der Abmahnung der Wettbewerbszentrale, die uns aktuell vorliegt, werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Ein Muster einer solchen Erklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt. Es handelt sich dabei um das rechtsverbindliche Versprechen, in Zukunft nicht erneut (?) die gerügte Wettbewerbsverletzung zu begehen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden. In dem vorformulierten Muster werden dafür 4.000 € vorgesehen.

Des Weiteren soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale an die Wettbewerbszentrale zahlen. Diese wird auf insgesamt 294,00 € (280,00 € + 5 Prozent Umsatzsteuer) beziffert.

Wie kann man sich gegen eine Abmahnung verteidigen?

Zunächst sollte von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden, ob überhaupt wirklich mit einer eintragungspflichtigen Tätigkeit geworben wurde. Dabei ist die exakte Werbung im Einzelfall entscheidend. Abgemahnte sollten folgendes wissen: Eine Abmahnung ist ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung. Wenn eine Abmahnung daher ignoriert wird, droht die Gefahr der Einleitung gerichtlicher Schritte durch die Gegenseite. Ebenfalls ist wichtig, dass die einer Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen oftmals zu Ungunsten des Abgemahnten formuliert sind. Sie können z.B. pauschale Vertragsstrafen beinhalten oder ein Schuldeingeständnis darstellen. Wenn Sie ebenfalls abgemahnt wurden, sollte Sie in erster Linie Ruhe bewahren. Achten Sie unbedingt auf die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht kommt es einerseits auf die exakten Einzelfallumstände an, die Sie gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erarbeiten sollten. Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, spezialisierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich bei dem Wettbewerbsrecht um ein Spezialgebiet. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker kennt sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bestens aus und steht Ihnen kompetent im gesamten Bundesgebiet zur Seite.

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