Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Ido Verband: Unterlassungserklärung abgegeben - jetzt Vertragsstrafe gefordert? Wir helfen!

Der Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verlangt von Ihnen nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jetzt die Zahlung einer Vertragsstrafe? Sollen Sie, ebenso wie ein Mandant, 3.000 € bezahlen? Wir helfen Ihnen.

In einem aktuellen Fall in unserer Kanzlei vertreten wir einen Mandanten, der im Frühjahr diesen Jahres eine Abmahnung des Ido Verbands erhalten hatte. Der Vorwurf lautete damals: Kein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform in Online-Angeboten und keine korrekte Belehrung über die zum Vertragsschluss führenden technischen Schritte. Unser Mandant, den wir damals noch nicht vertreten hatten, unterzeichnete die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Eine solche ist Abmahnungen regelmäßig beigefügt.

Vertragsstrafe

Jetzt, einige Monate später, erhielt unser Mandant ein weiteres Schreiben des Ido Verbands. Darin wird er zur Zahlung von 3.000 € aufgefordert. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine sogenannte Vertragsstrafe. Hintergrund: Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann ein Unterlassungsvertrag mit dem Abmahner geschlossen werden. Dieser verpflichtet den Abgemahnten dazu, das in der Abmahnung gerügte Verhalten in Zukunft nicht zu wiederholen. Tut der Abgemahnte dies dennoch, muss er aufgrund der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich eine Vertragsstrafe zahlen. Diese soll einfach gesprochen sozusagen sanktionieren, dass gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen wurde.

Ratgebervideo

Wie kommt ein Unterlassungsvertrag zustande? Was ist der Zusammenhang zwischen Abmahnung und Unterlassungserklärung? Warum sollten vorformulierte Unterlassungserklärungen nicht verwendet werden? Diese und weitere relevante Fragen klärt im Video Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht:

Was tun, wenn eine Vertragsstrafe gefordert wird?

Sollten Sie ein Schreiben erhalten haben, in dem Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, dann raten wir Ihnen, nicht blind zu zahlen. Es gibt eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, mit einer Vertragsstrafenforderung umzugehen. In jedem Fall sollte eine Überprüfung des gesamten Falles durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Geklärt werden sollte zum Beispiel, wie die abgegebene Unterlassungserklärung exakt formuliert ist. Mitunter kommt es auf jedes einzelne Wort, jede Formulierung oder gar den Satzbau an. Wurde direkt nach Erhalt der Abmahnung ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht und hat dieser eine Unterlassungserklärung mit dem „Hamburger Brauch“ abgegeben, unterliegt die geforderte Vertragsstrafe nun der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Das bedeutet: Die Vertragsstrafe kann ihrer Höhe nach noch kontrolliert, bzw. mit dem ursprünglichen Abmahner „ausgehandelt“ werden. Aber auch in dem Fall, dass keine Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" abgegeben wurde oder möglicherweise die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Vertretung beauftragen. Denn unsere Erfahrung zeigt, dass die geforderten Vertragsstrafen mitunter zu hoch sein können, ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag gar nicht gegeben ist oder dieser nicht wirksam zustande kam. Einzelheiten hängen von den jeweiligen Umständen des Falles ab.

Erste Reaktionstipps für Sie:

Lassen Sie sich durch eine Vertragsstrafenforderung nicht verunsichern, sondern bewahren Sie Ruhe. Durch die Art der Formulierung kann - ganz generell gesprochen - versucht werden, Druck auf Sie aufzubauen. Lassen Sie das nicht zu, sondern wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zwecks Überprüfung Ihres Falles.

Nehmen Sie ein derartiges Schreiben aber Ernst. Ignorieren Sie es nicht, sondern achten Sie genau auf die dort gesetzten Fristen. Andernfalls könnte die Gegenseite zum Beispiel ein gerichtliches Verfahren einleiten.

Lassen Sie sich bitte nicht dazu verleiten, selbständig zu reagieren und z.B. Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen. Dies kann sich nachteilig auf Ihre Verteidigungsposition auswirken. Überlassen Sie Ihre Vertretung lieber einem im Bereich des Wettbewerbsrechts spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser wird Ihren Sachverhalt prüfen und, sofern der Verstoß tatsächlich zutrifft, versuchen, die geforderte Vertragsstrafe möglichst zu reduzieren. Ihre Angelegenheit kann hierdurch möglichst rasch, kostengünstig und insbesondere rechtssicher beigelegt werden. Unsere spezialisierte Kanzlei steht Ihnen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach unter 02307-17062 an oder senden Sie uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert und verfügen über große Erfahrung. In den vergangenen Jahren vertraten wir erfolgreich Privatpersonen, Freelancer, Onlinehändler, Selbständige und Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet.

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